Wenn der Lohn eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin bei Stellenantritt zurückhaltend oder im internen Vergleich zu tief festgelegt wurde, kann ihn die zuständige Stelle nach Artikel 2 anpassen. Die Erhöhung beträgt maximal 10 Prozent des Ziellohns s der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und kann in einem Schritt oder mehreren Teilschritten erfolgen.