Der vom Bundesrat beschlossene Teuerungsausgleich erhöht den Lohn und die weiteren in Absatz 2 genannten Zulagen und Vergütungen. Anders als in Artikel 39 BPV wird der Teuerungsausgleich auf den Ist-Löhnen und nicht auf dem Betrag von 100% der Lohnklasse berechnet. Gleichzeitig werden die Maxima der Lohnklassen entsprechend der Teuerung angepasst. Angestellte, die per 1.1. neu im Besitzstand gemäss Artikel 52a BPV sind, wird der Teuerungsausgleich nicht mehr ausgerichtet. Hingegen erhalten sie noch die Lohnentwicklung gemäss Artikel 39 BPV entsprechend der Personalbeurteilung des Vorjahres.