Kommentar zu BPV 44a:
Reallohnerhöhung

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Wiederbeschäftigten Rentenbezügern wird die Reallohnerhöhung ausgerichtet. Diese Änderung rechtfertigt sich mit dem Wechsel vom Leistungs- ins Beitragsprimat. Im Weiteren sei festgehalten, dass auch andere Gründe als die Situation auf dem Arbeitsmarkt zu einem Ausschluss bestimmter Lohnklassen von einer Reallohnerhöhung führen können (vgl. Abs. 1 in fine).

Um zu verhindern, dass sich die Löhne der Angestellten in der Lohnklasse 38 stetig denjenigen der Bundesräte annähern, erhalten Angestellte, deren Lohn dem Maximum der Lohnklasse 38 entspricht, keine Reallohnerhöhung mehr. Auch der Höchstbetrag der Lohnklasse 38 ist von einer Reallohnerhöhung inskünftig ausgenommen.