Kommentar zu BPV 45:
Vergütungen

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Artikel 45 ist die Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit, für Pikettdienst sowie für unregelmässige Einsätze. Die Einzelheiten werden durch das EFD geregelt.

In Absatz 1 Buchstabe c wird präzisiert, dass es sich hier nicht um Entschädigungen für Schichtarbeit im Sinne des Arbeitsgesetzes, sondern für unregelmässige Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen ohne gleitende Arbeitszeit handelt. Wesentliches Merkmal dieser Personalkategorie sind die fixen Arbeitszeiten innerhalb von festen Dienstplänen. Dadurch können die betroffenen Angestellten in der Regel nicht von den Vorteilen der Flexibilität der Arbeitszeitmodelle gemäss Artikel 64 Absatz 4bis profitieren. Die Entschädigung soll dann ausgerichtet werden, wenn die Flexibilität betreffend das Leisten der Arbeitszeit, wie sie die Arbeitszeitmodelle vorsehen, nicht mehr gegeben ist. Deshalb wird die Personalkategorie in der vorliegenden Bestimmung neu definiert (vgl. auch Art. 10b Abs. 1 BPV). Nach wie vor bestimmen die Departemente, wer eine Zulage erhält (Art. 15 Abs. 2 VBPV).