Kommentar zu BPV 46:
Funktionszulagen

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Absatz 1

Die Funktionszulage dient der Abgeltung höherwertiger, stellenbeschriebsfremder Aufgaben, die im Regelfall transitorischer Natur sind. Deren Ausrichtung setzt eine entsprechende Bewertung des provisorischen Funktionsprofils und im Lohnklassenspektrum 32 bis 38 zusätzlich die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte voraus. Weil der Arbeitsvertrag nicht angepasst werden muss, ist die Funktionszulage das ideale Instrument zur Honorierung zeitlich befristeter Pflichtenheftanreicherungen.

Eine vorübergehende Anpassung des Arbeitsvertrags löste bei Wegfall der abgegoltenen Zusatzaufgaben eine unerwünschte Lohngarantie aus.

Absatz 2

Die Funktionszulage wird im Regelfall abgestuft und in Monatsbetreffnissen ausgerichtet.

Bei Funktionen ab Lohnklasse 32 ist zusätzlich die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) erforderlich.