Absatz 1
Sonderzulagen dienen dem Ausgleich von Risiken bei der Funktionsausübung und zur Abgeltung besonderer Verhältnisse.
Abgeltungswürdig sind beispielsweise die funktionsimmanenten Sicherheitsrisiken der Test- und Militärpiloten des VBS und UVEK.
Mittels Sonderzulage werden auch besondere Verhältnisse, wie beispielsweise die überdurchschnittliche zeitliche Verfügbarkeit der Fahrzeugführer/innen der Bundesräte und Bundesrätinnen und der Weibel/innen, abgegolten.
Absatz 2
Den Kreis der Berechtigten, die relevanten Risiken und Verhältnisse, die Anrechnungsweise und die Höhe der Zulagen definieren die Departemente im Einvernehmen mit dem EFD/EPA.