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Kommentar zu BPV 48:
Sonderzulagen

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Absatz 1

Sonderzulagen dienen dem Ausgleich von Risiken bei der Funktionsausübung und zur Abgeltung besonderer Verhältnisse.

Abgeltungswürdig sind beispielsweise die funktionsimmanenten Sicherheitsrisiken der Test- und Militärpiloten des VBS und UVEK.

Mittels Sonderzulage werden auch besondere Verhältnisse, wie beispielsweise die überdurchschnittliche zeitliche Verfügbarkeit der Fahrzeugführer/innen der Bundesräte und Bundesrätinnen und der Weibel/innen, abgegolten.

Absatz 2

Den Kreis der Berechtigten, die relevanten Risiken und Verhältnisse, die Anrechnungsweise und die Höhe der Zulagen definieren die Departemente im Einvernehmen mit dem EFD/EPA.