Kommentar zu BPV 49:
Leistungsprämien

Artikel BPV 49 öffnen

Absatz 1

Überdurchschnittliche Leistungen und Verhaltensweisen sowie besondere Einsätze, können mit Leistungsprämien honoriert werden.

Die Leistungsprämie unterliegt keinen Verteilungsvorgaben und steht auch Mitarbeitenden im Aufstieg offen. Dies erweitert insbesondere in Verbindung mit den Lohnentwicklungsbandbreiten die Vergütungsvarianten und erlaubt massgeschneiderte Lösungen.

Absatz 2

Angestellten, die die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen keine Leistungsprämien gewährt werden.