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Kommentar zu BPV 49b:
Höhe der Prämien und Festlegung

Artikel BPV 49b öffnen

Absatz 1

Die Leistungsprämie beträgt maximal 10 Prozent des Jahreslohnes. Die Bestandteile des Jahreslohnes sind im Anhang 2 der BPV aufgelistet.

Die Leistungsprämie unterliegt keinen Verteilungsvorgaben und steht auch Mitarbeitenden im Aufstieg offen.

Absatz 2

Für die Leistungsprämien gilt die gleiche Regelung wie für die Lohnentwicklung. Das Personalbudget ist eine entscheidende Rahmenbedingung. In diesem Lichte muss jene Stelle den abschliessenden Entscheid treffen, die die Verantwortung für das Budget trägt. Dies ist im Regelfall die Bundesamtsleitung.