Die Arbeitsmarktzulage dient dazu, Personen, die auf dem Arbeitsmarkt stark umworben oder abwerbungsgefährdet sind, mit einer finanziellen Zusatzleistung zu gewinnen oder zu erhalten. Die Gründe für ihre Gewährung können sowohl in individuellen Eigenschaften der Person liegen, die sie zu einer besonders gesuchten und wichtigen Fach- oder Führungskraft machen, als auch in ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder Berufszweig. Im Interesse der Kohärenz bedarf die Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage, die maximal 20 Prozent des Höchstbetrags der vertraglich vereinbarten Lohnklasse betragen kann und auf längstens fünf Jahre befristet ist, der Zustimmung des EFD. Bei Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 BPV (Amtsdirektoren/-direktorinnen, Missionschefs/-chefinnen etc.) entscheidet der Bundesrat über die Gewährung der Zulage. Ab Lohnklasse 32 ist zusätzlich die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) erforderlich1. Der Entzug der Arbeitsmarktzulage liegt bei der zuständigen Stelle gemäss Art. 2 BPV.
Die Arbeitsmarktzulage kann sowohl bei der Anstellung als auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Person noch im Aufstieg ist oder das Maximum der vertraglichen Lohnklasse bereits erreicht hat.
Die Arbeitsmarktzulage wird während längstens fünf Jahren gewährt. Sie ist während dieser Zeit von den Departementen jährlich zu überprüfen. Die Arbeitsmarktzulage ist zu streichen, wenn die Voraussetzungen für deren Ausrichtung entfallen sind (Art. 17 VBPV).