Absätze 1 und 2
Sind die Familienzulagen, die die Kantone vorsehen, tiefer als die Beträge, die in Absatz 1 erwähnt werden, dann bezahlen die Arbeitgeber der Bundesverwaltung ergänzende Leistungen aus. Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und der Familienzulage. Diese ergänzenden Leistungen stellen eine reine Arbeitgeberleistung dar, zu der er gestützt auf das Familienzulagengesetz nicht verpflichtet wäre.
Wenn andere Personen für das gleiche Kind bereits Familienzulagen nach FamZG erhalten, so muss die angestellte Person sich diese anrechnen lassen. Gleiches gilt für die Zulagen, welche die angestellte Person bei einem anderen Arbeitgeber geltend macht. Hingegen werden die überobligatorischen Leistungen des Partners der angestellten Person nicht mehr berücksichtigt, weil dies mit einem zu hohen administrativen Aufwand verbunden war.
Absatz 2bis
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 18.8.2014 betreffend Familienzulagen (BGE 140 V 449) festgehalten, dass sich der Entscheid, ob die höhere Zulage gemäss Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe a GAV SBB ausbezahlt werden muss, nach der Anzahl zulagenberechtigter Kinder in der Haushalt- oder Familiengemeinschaft richtet. Dies bedeutet, dass nicht wie bisher lediglich die Gesamtzahl der zulagenberechtigten Kinder für den Entscheid, für welches Kind die höhere Zulage ausbezahlt werden soll, massgebend ist, sondern auch, wo es lebt. Dadurch ist es möglich, dass der Arbeitgeber mehr als einmal die höhere Zulage auszahlen muss, sofern es mehrere zulagenberechtigte Kinder in mehreren verschiedenen Familien gibt, für die der Angestellte Anspruch auf Zulagen hat. Da der Wortlaut der massgebenden Bestimmung des GAV SBB sinngemäss identisch ist mit demjenigen von Artikel 10 Absatz 3 Rahmenverordnung BPG ist der Entscheid des Bundesgerichts auf sämtliche Arbeitgeber, die der Rahmenverordnung BPG unterstellt sind, anwendbar. Artikel 51a Absatz 2bis präzisiert deshalb die Regelung für die Angestellten gemäss BPV im Sinne des genannten Bundesgerichtsentscheids.
Absatz 3
In Absatz 3 wird geregelt, dass angestellte Personen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls erhalten. Mit dieser Bestimmung sollte verhindert werden, dass Teilzeitbeschäftigte mit tiefem Beschäftigungsgrad, die gestützt auf das Familienzulagengesetz bereits eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken pro Monat erhalten, von zusätzlichen Arbeitgeberleistungen übermässig profitieren. Bei Vorliegen eines Härtefalles ist der Arbeitgeber jedoch bereit, die ergänzenden Leistungen zu zahlen.
Was ein Härtefall ist, entscheidet der zuständige Arbeitgeber (Departement oder vermutungsweise das Bundesamt). Der in der schweizerischen Gesetzgebung mehrfach verwendete Härtefall-Begriff ist nirgends abschliessend definiert. Bei der Abklärung, ob ein Härtefall im Sinn von Artikel 51a Absatz 3 BPV vorliegt, wird daher auf die Härtefalldefinition der Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgestellt. Danach wird ein Härtefall angenommen, wenn eine finanzielle Notlage vorliegt, weil das Existenzminimum nicht gesichert ist (Artikel 8quater AHVV; SR 831.101). Zur Klärung, ob ein Härtefall und ein damit ein allfälliger Anspruch auf ergänzende Leistungen vorliegen, kann der zuständige Arbeitgeber von der angestellten Person die nötigen Unterlagen einfordern (z.B. Einkünfte aller Familienmitglieder pro Monat1, Kosten für auswärtige Verpflegung, Fahrkosten, Berufskleider, Mietzins pro Monat (inkl. NK/HK) oder Nachweise Wohneigentumskosten, selbstgetragene Krankenkassenprämien aller Familienmitglieder, Unterhaltspflichten, Arztrechnungen, Zahnarzt, Therapien, aktuelles Bruttovermögen (alle Vermögenswerte), Kopie der letzten Steuererklärung etc.).
Absatz 4
Bei Einsätzen im Ausland können den Angestellten der Bundesverwaltung ergänzende Leistungen zur Familienzulage ausgerichtet werden, selbst wenn ein Anspruch auf eine Familienzulage im Ausland im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a FamZV besteht.
Absatz 5
EDA-Angestellten mit Stief- und Pflegekindern im Ausland ausserhalb des EU-/EFTA-Raums wird ermöglicht, für diese Kinder ergänzende Leistungen zu beziehen. Somit sind die Stief- und Pflegekinder den leiblichen Kindern der EDA-Angestellten gleichgestellt. Die zusätzlichen Kosten müssen mit dem aktuellen Personalbudget des EDA gedeckt werden.
- 1 Lohnabrechnungen