Absatz 1
Die Funktionsbewertung erfolgt nach objektiven Kriterien. Funktionen mit vergleichbaren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten sind gleich zu bewerten.
Absatz 2
Der Entscheid der zuständigen Bewertungsinstanz (vgl. Art. 53) ist abschliessend und kann von der Linie nicht abgeändert werden.
Einstufungen im Lohnklassensegment 32 bis 38 bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel).
Absatz 2bis
Bestehende Defizite bei der Beurteilung neuer Funktionsprofile und bei der Funktionsbewertung auf der Ebene der Quer- und Organisationsstrukturvergleiche sollen mit einem aus den Departementen zusammengesetzten, institutionalisierten Koordinationsgremium für Bewertungsfragen verringert werden. Die Leitung des Gremiums obliegt gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 BPV dem EPA. Das Gremium schafft eine Plattform für die Besprechung von Fragen der Departemente zu Funktionsbewertungen und gibt Empfehlungen dazu ab
Absatz 3
Die in dieser Bestimmung genannten Kriterien bilden die Grundlage der Funktionsbewertung:
Unter die erforderliche Vorbildung werden das Ausbildungsniveau und die Erfahrungen subsumiert, die für die Ausübung der Funktion unerlässlich sind.
Unter dem Umfang des Aufgabenkreises ist die Breite und Vielfalt des Funktionsbilds zu werten.
Mit dem Mass der betrieblichen Anforderungen wird der intellektuelle und physische Schwierigkeitsgrad der zugewiesenen Aufgaben beurteilt.
Das Mass der betrieblichen Verantwortlichkeiten beleuchtet die mit der Funktion verbundenen Kompetenzen, die Tragweite der Tätigkeit sowie allfällige Führungsanforderungen.
Und unter den betrieblichen Gefährdungen wird die mit der Funktion verbundene Verantwortung für die eigene Sicherheit und das Leben und die Gesundheit anderer subsumiert.
Absatz 4
Idealtypische Funktionsprofile wie beispielsweise Jurist/in, Pressesprecher/in, Übersetzer/in, Experte/in Finanzen oder HR sind im Referenzfunktionenkatalog umrissen und der entsprechenden Lohnklasse zugewiesen.
Bei korrekter Anwendung sichert der Referenzfunktionenkatalog in der Bundesverwaltung ein ausgewogenes und konsistentes Einreihungsgefüge. Er ersetzt die aufgrund der dezentral festgesetzten Bewertungskompetenzen fehlenden überdepartementalen Quervergleiche.
Die idealtypischen Funktionsprofile mit praxisnahen Abweichungsvarianten werden gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 BPV vom EPA in Zusammenarbeit mit den Departementen formuliert und Lohnklassenbandbreiten zugewiesen. Ein Überschreiten dieser Grenzen ist im individuell-konkreten Fall nur im Einvernehmen mit dem EPA möglich.
Absatz 5
Unter diese Bestimmung fallen departementsspezifische Funktionen, wie beispielsweise jene des Karrierepersonals des EDA oder des militärischen Personals des VBS. Die Einstufungen dieser Personalkategorien sind in separaten Erlassen geregelt.
Absatz 6
Die Bundesämter können, abweichend vom objektiven Funktionswert, je 2 Prozent der Stellen des Lohnklassensegments 1 bis 30 eine Lohnklasse höher einstufen.
Hierfür kommen beispielsweise Mitarbeitende in Frage, die spezifische Kompetenzen oder Erfahrungen mitbringen, die ihnen erlauben, die Funktion hervorragend und besonders effizient auszuüben, so dass sie der Verwaltungseinheit einen Mehrwert generieren.
Mit der Zusatzklasse können Amtsleitungen aber auch eine Funktion, die objektiv nicht höher eingereiht werden kann, dauerhaft oder zeitlich befristet stärker gewichten.
Absatz 7bis
Wenn die Voraussetzungen für die Zusatzklasse gemäss Absatz 6 nicht mehr gegeben sind, ist diese durch die zuständige Stelle zu streichen. Die Lohnklasse und der Lohn sind im Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfristen anzupassen. Es genügt dabei, wenn der Arbeitgeber festhält, dass die Bedingung der Funktionserweiterung nicht mehr gegeben ist. Eine weitergehende Begründung ist nicht notwendig.
Die weggefallene Zusatzklasse begründet keine Lohngarantie.
Die Ausnahme bilden Tieferbewertungen als Folge einer Reorganisation. In diesen Fällen greift die Lohngarantie auch bei der Zusatzklasse.
Absatz 8
Die Löhne für Praktikanten und Praktikantinnen, Lehrlinge und stellenlose Lehrabgänger und -abgängerinnen liegen unter dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 und werden vom EFD speziell festgelegt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Mindestlohn gemäss Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz.