Absatz 1
Artikel 52a BPV regelt die Lohngarantie bei Anpassung des Arbeitsvertrages infolge Tieferbewertung einer Stelle oder Zuweisung einer tiefer bewerteten Stelle. Die Besitzstandgarantie wird nur dann gewährt, wenn die Rückstufung der Funktion aus Gründen erfolgt, die nicht bei der angestellten Person liegen. Dabei stehen insbesondere Reorganisationen im Vordergrund, die zu einer unverschuldeten Rückstufung des oder der Mitarbeitenden führen. Gründe, die bei der angestellten Person selber liegen, wie beispielsweise Krankheit (nach Ablauf der zweijährigen Schutzfrist nach Art. 31b BPV) oder ungenügende Leistungen (Art. 42 Abs. 2 BPV) lösen keine Besitzstandgarantien aus.
Absatz 1 regelt die Lohngarantie von Mitarbeitenden, die bei der Vertragsänderung unter 55 Jahre alt sind. Massgebend für die Anwendung von Absatz 1 oder 2 ist das Alter der angestellten Person bei der Vertragsänderung. Die Tatsache, dass eine betroffene Person während der Dauer einer laufenden, zweijährigen Lohngarantie das 55. Altersjahr erfüllt, ändert nichts an der Dauer der zweijährigen Lohngarantie.
Die Lohnklasse wird im Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfristen angepasst. Der bisherige und auch nach der Vertragsanpassung bezahlte Lohn bleibt danach während der Dauer einer laufenden Lohngarantie von einer Lohnerhöhung, nicht aber von einer allfälligen Lohnreduktion infolge einer Beurteilungsstufe 11, ausgenommen, wenn er den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse übersteigt. Im Fall von Absatz 1 wird der Lohn nach Ablauf der Kündigungsfrist und der zwei Jahre Lohngarantie auf den Höchstbetrag der neuen vertraglichen Lohnklasse gekürzt.
Bei einer Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse wird der Lohn gemäss bisheriger Lohnklasse quasi eingefroren. Bisheriger Lohn im Sinne dieser Bestimmung ist lediglich der Lohn gemäss Lohnklasse ohne allfällige Zulagen. Zulagen wie VAZ-Zulage, Arbeitsmarktzulage oder Zulagen für bisherige Nacht- oder Sonntagsarbeit werden von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV nicht erfasst, da sie jeweils an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind (z. B. Arbeitszeitmodell, Situation am Arbeitsmarkt, effektive Nacht- oder Sonntagsarbeit). Auch der Ortszuschlag ist von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV ausgenommen, da der Besitzstand auf dem Ortszuschlag in Art. 105 Abs. 2 Bst. c und d BPV sowie in Ziffer 9 Sozialplan separat geregelt ist. Ist z. B. das VAZ-Modell für eine angestellte Person nach Zuweisung einer tiefer bewerteten Funktion künftig nicht mehr möglich, fällt auch die Entschädigung dafür vollständig dahin. Die Person hat jedoch die Möglichkeit, künftig gemäss neuem Arbeitszeitmodell wieder Überzeit zu leisten, falls solche angeordnet wird, die bis zu der in Art. 65 BPV festgelegten Limite auch ausgezahlt werden kann, trotz bestehender Lohngarantie.
Ebenso wenig erfasst von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV ist eine Garantie des Vorsorgeplanes nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b VRAB (Standardplan bis und mit Lohnklasse 23, Kaderplan ab Lohnklasse 24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2020, A-3378/2019). Wird beispielsweise einer Person mit Alter 50, die bisher einen Arbeitsvertrag mit Lohnklasse 25 hatte, aus betrieblichen Gründen eine Funktion in der Lohnklasse 23 zugewiesen, hat diese Person auf der zugewiesenen Funktion eine Garantie von zwei Jahren auf dem bisherigen Lohn. Im Arbeitsvertrag wird die Lohnklasse von 25 auf 23 geändert. Vorsorgerechtlich ist die Person künftig gemäss ihrer vertraglichen Lohnklasse 23 im Standardplan versichert, so dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem garantierten Lohn künftig Sparbeiträge nach Art. 24 Abs. 2 Bst. a statt Bst. b VRAB bezahlen.
Absatz 2
Die Lohngarantie für über 55-jährige Angestellte ist in Abweichung von Absatz 1 auf fünf Jahre befristet. Diese Bestimmung wurde per 1.1.2022 revidiert. Davor galt eine unbefristete Lohngarantie für diese Personalkategorie. Angestellte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung das 55. Altersjahr bereits vollendet hatten, erhalten bei einer Tieferbewertung ihrer Funktion weiterhin eine unbefristete Lohngarantie. Dies gilt für bisherige und zukünftige Tieferbewertungen oder Zuweisungen von tieferbewerteten Stellen (vgl. Art. 116k BPV).
Der Bundesrat kann höhere Stabsoffiziere gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 jederzeit in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando versetzen. Diese Regelung ist mit jener für das versetzbare Personal des EDA vergleichbar (vgl. Art. 35 VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3). Die höheren Stabsoffiziere haben eine längere Besitzstandgarantie, werden aber von Artikel 52a Absatz 2 ausgenommen.
Absatz 3
Die Lohnreduktion gemäss Absatz 3 erfolgt durch den Bundesrat. Die Bestimmung gilt auch für Mitarbeitende, die vor der Neubewertung im Lohnklassensegment 32 bis 38 eingestuft waren, aber nicht durch den Bundesrat ernannt wurden.
- 1 Art. 39 Abs. 5 BPV