Kommentar zu BPV 52b:
Stellvertretung

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Absatz 1

Die Stellvertretung eines oder einer Vorgesetzten ist Teil des Funktionsprofils und damit bewertungsrelevant. Sie wird mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten, wenn sie vollumfänglich und dauernd ist. Die Buchstaben a und b dieser Bestimmung nennen zwei Fälle, in denen die Abgeltung der Stellvertretung nicht gesetzt, sondern falladäquat entschieden werden muss.

Dies gilt, wenn der Stellvertreter oder die Stellvertreterin mit der zusätzlichen Klasse gleich eingestuft würde wie der Vorgesetze. Eine solche Konstellation ist nicht ausgeschlossen, dürfte real aber nur sehr selten vorkommen. Das für die Ausübung der Funktion erforderliche Spezialwissen müsste so qualifiziert sein und eine derartige klassifikatorisch relevante Substanz aufweisen, dass es zusammen mit der Stellvertretung den im Vergleich zum Stellenprofil des Vorgesetzten oder der Vorgesetzten geringeren Kompetenz- und Verantwortlichkeitsrahmen auszugleichen vermag.

Den zweiten Spezialfall bildet die Stellvertretung ohne Personalführung. Deren Abgeltung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der Komplexität der Inhalte und der fehlenden personellen Diversifikationsmöglichkeiten eine stetige Auseinandersetzung mit der Materie voraussetzt. Dies dürfte vornehmlich auf fachliche Stellvertretungen im mittleren und höheren Kaderbereich zutreffen.

Absatz 2

Die Aufhebung der Stellvertretung führt zu einer Lohngarantie nach Artikel 52a, sofern die Gründe nicht bei der angestellten Person liegen.