Absatz 1
Die Vorsteherin des EFD ist für die Bewertung der im Lohnklassensegment 32 bis 38 eingereihten Funktionen zuständig, die Departemente für jene des Lohnklassensegments 1 bis 31.
Für Funktionen, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 durch den Bundesrat zu ernennen sind, ist der Bewertungsprozess inklusive eines allfälligen Genehmigungsverfahrens durch die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) vor der Antragstellung an den Bundesrat abzuschliessen.
Absatz 2
Die Departemente erhalten die Möglichkeit, ihre Bewertungskompetenzen für die Funktionen der Klassen 1-31 ganz oder teilweise an das EPA als Fachstelle delegieren zu können. Diese Kompetenzdelegation schafft Synergien, die der Bewertungsqualität und der Kohärenz des Einreihungsgefüges der Bundesverwaltung zuträglich sind.