Artikel 56 BPV beinhaltet Bestimmungen über den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall und definiert die Dauer der Lohnfortzahlungsfristen. Die Lohnfortzahlungspflicht bzw. der Lohnfortzahlungsanspruch ist immer an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gebunden und endet automatisch mit dessen Ende.
Erkrankt oder verunfallt eine Person während der Probezeit, hat sie, solange das Arbeitsverhältnis besteht, Anspruch auf Lohnfortzahlung; Artikel 324a Absatz 1 OR kommt nicht zur Anwendung. Während der Probezeit gelten jedoch die Sperrfristen nicht, ausgenommen beim verwaltungsinternen Stellenwechsel1.
Erkrankt oder verunfallt eine Person nach erfolgter Kündigung, dauert die Lohnfortzahlungspflicht nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sofern die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht abgelaufen sind. Die Kündigungsfrist wird jedoch, sofern der Arbeitgeber gekündigt hat, während der Dauer der Sperrfrist unterbrochen und läuft nach Ende der Sperrfrist weiter (Art. 6 Abs. 2 BPG in Verbindung mit Art. 336c Abs. 2 OR). In diesem Fall gelten die Sperrfristen nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b OR (im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage) und nicht jene nach Artikel 31b Absatz 1 BPV. Bei der Arbeitnehmerkündigung oder der einvernehmlichen Vertragsauflösung spielt die Sperrfrist bei einem Krankheitseintritt nach Kündigung bzw. nach Unterzeichnung der Auflösungsvereinbarung keine Rolle. Die Kündigungsfrist wird nicht unterbrochen bzw. das Ende des einvernehmlich aufgelösten Vertrags wird nicht hinausgeschoben.
Abwesenheiten für medizinisch nicht notwendige Eingriffe (z. B. Schönheitsoperationen) gelten nicht als Krankheit im Sinne von Artikel 56 und lösen somit keine Lohnfortzahlungspflicht aus. Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs begründet keinen Anspruch auf Ausrichtung von Krankengehalt, da die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag während eines unbezahlten Urlaubes sistiert sind.
Absätze 1 und 2
Der Lohnanspruch während Krankheit bzw. Unfall umfasst alle dauernd und regelmässig ausbezahlten Lohnbestandteile und Zulagen gemäss Artikel 39–51b BPV, den 13. Monatslohn sowie die Barvergütung von 6% bei Vertrauensarbeitszeit2, solange dieses Arbeitszeitmodell gewährt wird oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Lohnfortzahlungsfristen beginnen ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall. Die Abwesenheitstage werden laufend an diese Fristen addiert, bis sie die maximale Dauer von zwei Jahren erreicht haben. Im Resultat laufen somit die Lohnfortzahlungsfristen ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung fortlaufend bis zum Erreichen der Maximaldauer. Es beginnt nur dann eine neue Lohnfortzahlungsfrist zu laufen, wenn die angestellte Person während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen gemäss ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war und in dieser Zeit während weniger als 30 Tage infolge Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert war (Art. 56a Abs. 2 BPV).
Als Grundlage für die Berechnung der Lohnfortzahlungsfrist nach Artikel 56 BPV gelten die Kalendertage. Für die Fristberechnung nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 BPV zählen diejenigen Tage, an denen die Angestellten die vertragliche Sollarbeitszeit krankheits- oder unfallbedingt nicht oder nur teilweise erbringen. Als Beginn der Arbeitsverhinderung gilt der erste Werktag, an welchem die angestellte Person aufgrund von Krankheit/Unfall arbeitsverhindert ist. Endet die Arbeitsverhinderung an einem Freitag und war die angestellte Person die ganze Woche abwesend, wird das Wochenende an die Lohnfortzahlungsfrist angerechnet. Auch Feiertage werden an die Lohnfortzahlung angerechnet, sofern die angestellte Person die ganze Woche krank war. Ebenso wird verfahren, wenn eine Arbeitsverhinderung über ein Wochenende bzw. Feiertage hinaus andauert.
Beispiele:
- Die angestellte Person ist von Montag bis Freitag krank und arbeitet am darauffolgenden Montag wieder. Es werden sieben Kalendertage an die Lohnfortzahlungsfrist angerechnet.
- Die angestellte Person ist von Freitag bis Montag krank und arbeitet am Dienstag wieder. Es werden vier Kalendertage an die Lohnfortzahlungsfrist angerechnet.
- Die angestellte Person ist von Mittwoch bis Freitag krank. Es werden drei Kalendertage angerechnet.
- Die angestellte Person ist am Mittwoch und Donnerstag vor Ostern krank und arbeitet am Osterdienstag wieder. Es werden zwei Kalendertage an die Lohnfortzahlungsfrist angerechnet (zwei Arbeitstage).
- Die angestellte Person ist von Mittwoch vor Ostern bis Osterdienstag krank. Es werden sieben Kalendertage angerechnet (drei Arbeitstage, zwei Feiertage sowie das Wochenende).
Bezieht ein ganz oder teilweise kranker Angestellter während seiner Krankheit Ferien, gilt er grundsätzlich als ferienfähig und pro Tag wird ihm unabhängig vom Krankheitsgrad ein ganzer Ferientag abgebucht. Davon ausgenommen sind Ferien zu anerkannten Therapiezwecken. Die ferienfähigen Tage während Krankheit verlängern die Lohnfortzahlungsfrist nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 BPV nicht.
Anders verhält es sich, wenn eine ganz oder teilweise kranke angestellte Person während ihrer Krankheit Zeitguthaben beziehen will. Auch hier gilt die angestellte Person als ferienfähig, aber in diesem Fall ist lediglich für das Pensum, für das die angestellte Person arbeitsfähig ist, Gleitzeitguthaben zu verwenden. Die unterschiedliche Behandlung beim Bezug von Gleitzeit und Ferientagen liegt darin, dass die Gleitzeit durch Arbeitseinsätze über die Soll-Arbeitszeit angehäuft wurde. Aus diesem Grund soll auch deren Bezug anteilsmässig an der Arbeitsfähigkeit abgezogen werden. Für das Pensum, für das die angestellte Person arbeitsunfähig ist, wird weiterhin der Abwesenheitsgrund «Krankheit» erfasst. Die Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 BPV verlängern sich dabei ebenfalls nicht.
Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 beträgt der Lohnanspruch während 12 Monaten 90% des Lohnes3. Bei Teilzeitkrankheit haben arbeitsunfähige Angestellte auf dem Teil der Arbeitsfähigkeit weiterhin Anspruch auf 100% Lohn; die Kürzung erfolgt nur auf dem Teil der Arbeitsunfähigkeit (z. B. bei 40% Arbeitsfähigkeit wird der Lohn im zweiten Krankheitsjahr auf 94% gekürzt). Bei Lohnreduktion bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zum Erlöschen des Lohnanspruchs nach Artikel 56 unverändert (Art. 88a Abs. 2 BPV). Der reduzierte Lohnanspruch gilt auch während des Ferienbezugs.
Die Lohnkürzung nach Absatz 2 erfolgt im Krankheitsfall auch dann, wenn eine Person Lohngarantie gemäss Artikel 52a BPV geniesst.
Der Arbeitsvertrag ist im Regelfall im Hinblick auf das Ende des zweiten Krankheitsjahres an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, sei dies z. B. durch Auflösung des Arbeitsvertrages bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit, in Form einer Reduktion des Beschäftigungsgrades bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder durch Zuweisung einer anderen Funktion, die der Leistungsfähigkeit der angestellten Person entspricht.
Beim Ende der Lohnzahlungen sind folgende Punkte zu berücksichtigen, sofern das Arbeitsverhältnis weiterbesteht:
SUVA: Bezieht die betroffene Person keinen Lohn, Taggelder, Familienzulagen, etc. mehr, ist sie nur noch 31 Tage nach der letzten Lohnzahlung bei SUVA gegen Berufsunfall und Nichtberufsunfall versichert. Sie hat aber die Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen, worauf sie seitens des Arbeitgebers hinzuweisen ist.
Publica: Mit der Einstellung der Lohnzahlungen werden keine Sparbeiträge mehr an Publica überwiesen. Gemäss VRAB endet die Prämienpflicht für die Risikoprämie (Versicherungsschutz bei Tod und Invalidität) mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 26 Abs. 3 bst. b VRAB). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Publica versichert (Art. 18 Abs. 2 VRAB). Der Arbeitgeber zahlt daher die Risikoprämie weiterhin, also bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Familienzulagen: Gemäss Art. 57 Abs. 1 BPV werden die Sozialzulagen, wozu auch die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen gehören, während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absatze 2 BPV ungekürzt ausgerichtet; mit Ende des Lohnanspruchs bei Krankheit entfällt jedoch der Anspruch (Art. 57 Abs. 1 BPV und Art. 25 VBPV).
Absatz 4
Die zuständige Stelle kann vom Angestellten verlangen, dass er rechtzeitig ein Arztzeugnis vorlegt, sich allenfalls von einem Vertrauensarzt untersuchen lässt und die ärztlichen Anordnungen befolgt. Bei Nichtbefolgung dieser Pflichten kann die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber eingestellt werden4 oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden (Art. 31b Abs. 4 BPV). Die betroffene Person ist jedoch vorgängig nachweisbar auf diese Konsequenzen hinzuweisen.
Verweigert eine angestellte Person, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen, kann die zuständige Stelle eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen.
Absatz 6
Angestellte, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls an der Ausübung ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit verhindert sind, erhalten die Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 BPV. Im Rahmen der Reintegrationsbemühungen des Arbeitgebers gemäss Artikel 11a BPV wird in vielen Fällen versucht, die betroffenen Angestellten mittels eines Arbeitsversuchs auf einer anderen Stelle zu reintegrieren oder die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abzuklären. Bei solchen Arbeitsversuchen arbeiten die Angestellten aber nicht in ihrer vertraglich vereinbarten Funktion und erbringen daher nicht die vertraglich geforderten Leistungen. Sie gelten deshalb weiterhin als im Sinne von Artikel 56 Absätze 1 und 2 BPV an der Arbeit verhindert. Aus diesem Grund wird in Absatz 6 präzisiert, dass die Dauer der Tätigkeit in einem Arbeitsversuch an die Lohnfortzahlungsfristen gemäss Artikel 56 Absätze 1 und 2 BPV angerechnet wird. Der Lohn bemisst sich während eines Arbeitsversuches nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 BPV. Somit beträgt er im zweiten Krankheitsjahr immer 90 Prozent des vertraglich vereinbarten Lohnes, selbst wenn die angestellte Person mehr als 90 Prozent arbeitet.