Absatz 1
Arbeiten die Angestellten nach Beginn der Arbeitsverhinderung zwischenzeitlich wieder entsprechend ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad, sei dies einige Tage, eine Woche oder einen Monat (z. B. im Rahmen eines Arbeitsversuches oder weil der Arzt bescheinigt, die Person könne wieder entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeiten), wird diese Zeit bei der Berechnung der Lohnfortzahlungsfrist angehängt. In allen anderen Fällen kann keine Anrechnung erfolgen, auch nicht für Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit erbracht worden ist (z. B. eine Person mit BG 100% ist zu 50% krank und zu 50% arbeitsfähig und erbringt ihre Arbeit an 2 ½ Tagen pro Woche).
Bei einer Geburt während Krankheit und somit während laufender Lohnfortzahlungsfrist wird diese Frist während der Dauer des Mutterschaftsurlaubes unterbrochen und die Lohnfortzahlungsfrist verlängert sich entsprechend.
Absatz 2
Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder einem neuen Unfall oder einem erneuten Auftreten einer Krankheit oder von Unfallfolgen (sogenannter Rückfall) vor Ablauf der zweijährigen Lohnfortzahlungsfrist läuft diese Frist mit dem entsprechenden Lohnanspruch weiter. Hingegen wird nach Ablauf der zweijährigen Lohnfortzahlungspflicht grundsätzlich kein Lohn mehr bezahlt, sofern die angestellte Person in der Zwischenzeit nicht mindestens ununterbrochen 12 Monate entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gearbeitet hat und gemäss ihrem Stellenbeschrieb arbeitsfähig war. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall von weniger als 30 Tagen werden nicht berücksichtigt.
Nach jeder Arbeitsverhinderung wird folglich eine einjährige Rahmenfrist ausgelöst, während der die angestellte Person maximal 29 Tage arbeitsunfähig sein darf, damit eine neue zweijährige Lohnfortzahlungsfrist zu laufen beginnen kann. Am ersten und am letzten Tag dieser einjährigen Rahmenfrist müssen die Mitarbeitenden gemäss ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig sein, ansonsten die Rahmenfrist auf bis zu elf Monate verkürzt werden könnte. Fällt der letzte Tag der Rahmenfrist auf einen arbeitsunfähigen Tag, wird ein Tag später wieder geprüft, ob die Voraussetzungen für die Entstehung eines neuen Anspruchs auf Lohnfortzahlung erfüllt sind (Mitarbeitende sind am ersten und letzten Tag der einjährigen Rahmenfrist arbeitsfähig und haben maximal 29 arbeitsunfähige Tage innert der Rahmenfrist). Dieses Vorgehen wird jeden Tag wiederholt, bis die Voraussetzungen für die Entstehung eines neuen Anspruchs auf Lohnfortzahlung erfüllt sind.
Eine Abwesenheit am 29. Februar wird für die Prüfung des Anspruchs auf eine neue Lohnfortzahlungsfrist mitberücksichtigt.
Absatz 3
Damit die betroffenen Angestellten nach Ablauf des Lohnfortzahlungsanspruches nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 BPV nicht unmittelbar in finanzielle Schwierigkeiten geraten, bezahlt der Arbeitgeber während einer bestimmten Zeit noch den auf 90 Prozent reduzierten Lohn bei neuer Krankheit/Unfall oder einem Krankheits-/Unfallrückfall, auch wenn die Angestellten in der Zwischenzeit nicht ununterbrochen mindestens 12 Monate entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gearbeitet haben (Abs. 2). Je nach Dienstalter beträgt dieser reduzierte Lohnfortzahlungsanspruch 90 oder 180 Tage, sofern nicht eine längere Lohnfortzahlung infolge eines Härtefalls erfolgt. Dieser Anspruch besteht einmalig und erneuert sich nicht jährlich.
So hat z. B. eine Person im siebten Dienstjahr nach Ablauf des zweijährigen Lohnfortzahlungsanspruches bei neuer Krankheit/Unfall oder einem Krankheits-/Unfallrückfall Anspruch auf 180 Tage Lohn à 90 Prozent. Dabei werden die Tage der verschiedenen krankheits-/unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten addiert bis die 180 Tage ausgeschöpft sind. Danach erhält die Person bei Krankheit/Unfall keinen Lohn mehr, ausser das Amt entscheidet, diese Frist aufgrund eines Härtefalls bis maximal 12 Monate zu verlängern oder die Person hat in der Zwischenzeit wieder einen zweijährigen Lohnfortzahlungsanspruch erwirkt (Art. 56a Abs. 2).
Eine Person im fünften Dienstjahr hat im gleichen Fall während 90 Tagen Anspruch auf 90 Prozent des Lohnes. Die verschiedenen krankheits-/unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten werden addiert. Vollendet diese Person das sechste Dienstjahr, bevor sie das Soll von 90 Tagen ausgeschöpft hat, verlängert sich ihr Gesamtanspruch aus Artikel 56a Absatz 3 automatisch auf 180 Tage unter Anrechnung der bereits bezogenen Tage.
Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, stehen primär die finanziellen Verhältnisse der betroffenen angestellten Person im Vordergrund. So kann beispielsweise dann von einem Härtefall ausgegangen werden, wenn eine alleinerziehende Mutter, die in einer tieferen Lohklasse eingereiht ist, einen Rückfall oder eine neue Krankheit erleidet. Gleiches gilt für eine angestellte Person, die in einer tiefen oder mittleren Lohnklasse eingereiht ist, und viele Kinder hat, welche noch in Ausbildung stehen. Im letzteren Fall muss auch das Einkommen der Partnerin oder des Partners berücksichtigt werden.
Absatz 4
Analog Artikel 31b Absatz 3 BPV beginnen die Fristen bei einem Wechsel innerhalb der Bundesverwaltung auch bei der Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall nicht neu zu laufen, sofern es sich um eine Eingliederungsmassnahme handelt (vgl. Erläuterungen zu Art. 31b Abs. 3 oben). Wird einer angestellten Person nach zwei Jahren als Folge einer krankheitsbedingten veränderten Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Reintegrationsprogramms oder zur Verhinderung einer drohenden Kündigung innerhalb der eigenen Verwaltungseinheit eine mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbarte Stelle mit neuem Arbeitsvertrag (allenfalls reduziertem Beschäftigungsgrad) angeboten, beginnen die Lohnfortzahlungsfristen nach Art. 56 BPV nicht neu zu laufen, ausser wenn die Person wieder während 12 Monaten ununterbrochen gearbeitet hat. Bei Gruppen gilt jedes Glied der Gruppe als Verwaltungseinheit.
Absatz 5
Stellt die Invalidenversicherung die dauernde Teilarbeitsunfähigkeit einer angestellten Person fest, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Invalidenrente kündigen, sofern der Person eine andere zumutbare Arbeit angeboten wird1. In diesem Fall besteht jedoch der Krankenlohnanspruch bis zum Ablauf der Fristen nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 basierend auf dem bisherigen Lohn weiter. Dadurch wird sichergestellt, dass teilinvalide Angestellte mit einem neuen Arbeitsverhältnis beim Bund lohnmässig nicht schlechter gestellt werden als Angestellte mit einem Lohnfortzahlungsanspruch basierend auf einem unveränderten Arbeitsvertrag.
Absatz 6
Der Lohnanspruch bei Krankheit bzw. Unfall dauert in jedem Fall längstens bis zur Auflösung desselben. Endet ein befristeter Arbeitsvertrag durch Zeitablauf, endet damit auch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Ebenso endet der Krankenlohnanspruch trotz andauernder Krankheit mit dem Eintritt ins AHV-Alter2, sofern das Arbeitsverhältnis nicht nach Artikel 35 BPV verlängert wird.