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Kommentar zu BPV 56b:
Berechnung des Lohnanspruchs von Angestellten im Stundenlohn bei Krankheit und Unfall

Artikel BPV 56b öffnen

Absatz 1

Nach der bisherigen Regelung hatten Angestellte im Stundenlohn keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung während Krankheit oder Unfall gemäss Artikel 56 BPV. Sie erhielten anstelle der Lohnfortzahlung einen Zuschlag von 2,5 Prozent des Stundenlohnes (Art. 19 Abs. 2 VBPV). Diese Regelung widersprach einerseits Artikel 56 BPV, der nicht unterscheidet zwischen Angestellten im Monats- und Stundenlohn. Andererseits kommt mangels Regelung im BPG subsidiär Artikel 324a OR und die dazugehörende Lehre und Praxis zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung ist bei Arbeitsverhinderung u.a. wegen Krankheit oder Unfall für eine beschränkte Zeit der Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Aus diesen Gründen gelangt Artikel 56 auch für die Angestellten im Stundenlohn zur Anwendung.

Als Basis für die Berechnung des Krankenlohns wird aufgrund der unregelmässigen Einsätze der durchschnittliche Lohn der letzten 12 Monate genommen. Falls die angestellte Person vor der Krankheit weniger als 12 Monate beschäftigt war, nimmt man als Berechnungsbasis die bisherige Anstellungsdauer.

Im konkreten Fall wird die durchschnittliche Anzahl Stunden der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsverhinderung mit dem durchschnittlichen Stundenlohn der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsverhinderung multipliziert. Der Stundenlohn zur Berechnung des Lohnanspruchs bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung wird nach Art. 19 VBPV berechnet und umfasst auch den Ferienlohn- und den Feiertagszuschlag, da zum Lohn sämtliche regelmässig ausbezahlten Lohnbestandteile gehören.

Absatz 2

Um den administrativen Aufwand zu vermindern, wird bei Angestellten, welche vertraglich vereinbarte regelmässige Arbeitszeiten haben, in Abweichung vom Grundsatz gemäss Absatz 1 auf deren Stundenlohn abgestellt. Ist beispielsweise ein Angestellter mit regelmässigen Arbeitszeiten von 4 Tagen pro Monat und einem Stundenlohn von 30 Franken während zwei Wochen krank, erhält er einen Krankenlohn von 16,6 x 30 Franken (entspricht einem Lohn von zwei Arbeitstagen).