Artikel 56c bildet die rechtliche Grundlage für die Übernahme von nicht gedeckten Transport-, Rettungs-, Krankheits- und Unfallkosten bei Dienstreisen im Ausland, damit die Kostendifferenz zwischen den Leistungen der privaten Versicherungen der Angestellten und den anfallenden Kosten übernommen werden kann. Es werden nur Leistungen bezahlt, die ihm Rahmen des Unfallversicherungs-1 und des Krankenversicherungsgesetzes2 in der Schweiz entschädigt würden.
Damit eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber gestützt auf Art. 56c BPV möglich ist, bedarf es effektiv nicht gedeckter Kosten für eine Leistung, die grundsätzlich unter den Leistungskatalog der erwähnten Versicherungen fällt. Selbstbehalte oder Franchisen werden gestützt auf das KVG/UVG nicht von den Versicherungen, sondern von der Versicherten getragen, weshalb gestützt auf Art. 56c BPV keine Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber möglich ist.