Absatz 1
Betreffend die Lohnbestandteile, die der Lohnkürzung unterliegen vgl. Kommentar zu Artikel 56 Absätze 1 und 2.
Die Sozialzulagen hingegen werden während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56 BPV ungekürzt ausgerichtet. Als Sozialzulagen im Sinne dieser Bestimmung gelten Familienzulagen, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, der Ortszuschlag und die Auslandzulage1.
Beiträge an die Kosten der familienexternen Kinderbetreuung gelten weder als Sozialzulage noch als Lohn im Sinne von Artikel 56 BPV; sie sind Aufwandentschädigung und fallen somit nicht unter die Lohnkürzung, sofern sie bei einer teilweise kranken Person im zweiten Krankheitsjahr noch ausbezahlt werden2.
Absatz 2
Wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalles oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss, wird der Lohnanspruch auch während der Frist nach Artikel 56 Absatz 2 nicht gekürzt. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Lohnanspruch auf dem Teil der Arbeitsunfähigkeit auch in diesen Fällen. Zu prüfen sind danach jedoch Leistungen nach Artikel 63 BPV.
Absatz 3
Hat eine Person eine Krankheit bzw. einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt, ist der Lohnanspruch ganz oder teilweise zu entziehen.
Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich die Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Wagnisse, die einen ganzen oder teilweisen Lohnentzug bei Arbeitsverhinderung auslösen, sind z.B. Base-Jumping, Downhill-Biking, Motorbootrennen, Speedflying, Riverboogie, Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern. Die Bundesverwaltung orientiert sich dabei jeweils an der von der SUVA geführten und aktualisierten Liste über gefährliche Sportarten.
Absatz 4
Angestellten Personen, die die Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 11a BPV ohne triftigen Grund ganz oder teilweise verweigern, kann der Lohnanspruch je nach Schwere der Pflichtverletzung nach entsprechender Ankündigung gekürzt oder die Lohnzahlungen können eingestellt werden. Eingliederungsmassnahmen können namentlich ärztliche Anordnungen sein, Massnahmen der Personal- und Sozialberatung PSB im Rahmen eines Case Managements oder auch Weisungen des Arbeitgebers im Rahmen der Wiedereingliederung. Dabei kann es sich auch um eine vorübergehende Massnahme handeln.