Absatz 1
Gegenüber Dritten, die für Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod einer angestellten Person haften, tritt der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen ein1. Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage von Artikel 58 BPV und ist zudem kompatibel mit Artikel 19 Absatz 1 ATSG2. Danach kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person Lohn zahlt. Gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 BPG geht das direkte Forderungsrecht des Angestellten gegenüber den Sozialversicherungen im Umfang der Lohnzahlung auf den Arbeitgeber über, dem somit von Gesetzes wegen ein direktes Forderungsrecht gegenüber den Sozialversicherungen zukommt und zwar auch für allfällige Nachzahlungen der Sozialversicherungen3.
Die Lohnfortzahlungspflicht nach Artikel 56 BPV beginnt unmittelbar mit Beginn der Krankheit oder beim Unfalleintritt und wird nicht aufgeschoben, solange oder in dem Umfang, wie eine Sozialversicherung Leistungen erbringt. Vielmehr werden unter Umständen parallel zum Krankenlohn Leistungen der Sozialversicherungen ausbezahlt. Diese unterliegen im Rahmen von Artikel 58 BPV der Verrechnung mit Krankenlohnzahlungen, die der angestellten Person bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichtet wurden, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung. Der Teil der Sozialversicherungsleistungen, der die Zahlungen nach Artikel 56 BPV übersteigt, verbleibt der angestellten Person unter Vorbehalt von Verrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern4.
Im Gegensatz zu Leistungen der SUVA und der Militärversicherung schränkt der Gesetzgeber die Verrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers mit IV-Leistungen weiter ein. IV-Renten und Taggelder, inklusive Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigungen, dürfen nur soweit mit dem Krankenlohn verrechnet werden, als diese den ungekürzten Krankenlohnanspruch nach Artikel 56 Absatz 1 (voller Lohn) übersteigen. Das bedeutet, sobald im zweiten Krankheitsjahr eine IV-Leistung fliesst, kürzt der Arbeitgeber gestützt auf Artikel 56 Absatz 2 BPV den Lohn zwar auf 90%; er kann diese Krankenlohnkürzung jedoch nicht mit den IV-Leistungen verrechnen. D. h. die IV-Leistungen verbleiben im Umfang der Krankenlohnkürzung dem Angestellten. Zudem darf der Arbeitgeber nur die IV-Leistungen der angestellten Person sowie die davon abgeleitete IV-Kinderrente (Komplementärrente) verrechnen, nicht aber die IV-Renten, die Kinder und Ehegatten aufgrund eigener Invalidität erhalten.
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z. B. Haushaltführung, Kinderbetreuung, etc.) teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Bei Nichterwerbstätigen (z. B. im Haushalt tätige Personen) wird darauf abgestellt, in welchem Ausmass sie in ihrem gewöhnlichen Arbeitsbereich behindert sind. Bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für den Teil der Erwerbsfähigkeit die Invalidität wie bei Erwerbstätigen festgelegt. Waren sie daneben auch in ihrem bisherigen Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit wie bei Nichterwerbstätigen durch einen Betätigungsvergleich festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Merkblatt 4.04 AHV+IV5 Invalidenrenten der IV).
Der Arbeitgeber darf Sozialversicherungsleistungen nur mit Krankenlohnleistungen nach Artikel 56 BPV verrechnen und zwar höchstens im Umfang, als er für denselben Zeitraum Krankenlohn zahlt. Die Verrechnung ist davon abhängig, dass die Sozialversicherungsleistung für eine Erwerbsunfähigkeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht wird. Wird z. B. ein Arbeitsverhältnis nach einer Teilinvalidisierung (IV-Entscheid) angepasst, indem der Beschäftigungsgrad (BG) auf die noch bestehende Erwerbsfähigkeit reduziert und die Person im Umfang der BG-Reduktion bei Publica6 zum Bezug einer IV-Rente angemeldet, besteht ab Vertragsänderung keine Möglichkeit mehr, Krankenlohn mit Sozialversicherungsleistungen zu verrechnen, die auf dem reduzierten Teil bezahlt werden.
In welchem Umfang eine IV-Rente effektiv mit Krankenlohn verrechnet werden kann, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, da die Anwendungsbeispiele sehr vielfältig sein können, wie an den nachstehenden, nicht abschliessenden, Bespielen gezeigt wird. In allen Beispielen ist zu berücksichtigen, dass der Umfang einer Krankenlohnreduktion im zweiten Jahr Lohnfortzahlung (Art. 56 Abs. 2 BPV) nicht mit IV-Renten oder IV-Taggeldern verrechnet werden kann, auch wenn das in den folgenden Beispielen nicht wiederholt wird. Ebenso ist zu beachten, dass bei Vertragsauflösungen oder –anpassungen infolge eines IV-Entscheides die betreffende Person bei Publica zum Bezug einer IV-Rente anzumelden ist. Der auf dem IV-Entscheid ersichtliche IV-Grad dient der Invalidenversicherung (IV) zur Festlegung der IV-Rente7, sagt aber per se noch nichts aus über die Verrechenbarkeit der Rente mit dem Krankenlohn. Der IV-Grad kann jedoch der Eruierung einer allenfalls noch bestehenden Resterwerbsfähigkeit dienen. Ein IV-Grad von weniger als 100% (z.B. 80% mit voller IV-Rente) bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Person noch zu 20% erwerbsfähig ist; die restlichen 20% können sich auch auf den nicht erwerblichen Teil beziehen. Besteht jedoch eine Resterwerbsfähigkeit, gibt dieser Umstand der invalidisierten Person noch keinen Rechtsanspruch darauf, in diesem Ausmass nach dem IV-Entscheid weiterbeschäftigt zu werden. Ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist, entscheidet sich aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände und ist insbesondere bei einer geringen Resterwerbsfähigkeit oft sehr schwierig.
Beispiel 1
Ein Mitarbeitender (MA) mit BG 100% erhält rückwirkend eine ganze IV-Rente
Der Arbeitgeber darf die ganze IV-Rente verrechnen. Das Arbeitsverhältnis wird unter Berücksichtigung der Fristen nach Art. 31b Abs. 1 BPV aufgelöst.
Beispiel 2
Ein MA mit BG 50% hat bereits seit langem eine halbe IV-Rente. Seine Krankheit, für die er bereits eine IV-Rente erhält, verschlechtert sich und führt zur Arbeitsunfähigkeit. Im Verlaufe des Case Managements erhöht die IV ihre Rente auf eine ¾-IV-Rente (IV-Grad 60%).
Der Arbeitgeber darf die ursprüngliche halbe IV-Rente nicht mit dem Lohn verrechnen, da der MA seinen Vertrag mit BG 50% erfüllte. Die halbe IV-Rente wird somit für den Teil bezahlt, für den kein Arbeitsvertrag besteht.
Die Rentenerhöhung auf eine ¾-Rente erfolgt infolge Krankheit. Während des IV-Verfahrens, das zur Rentenerhöhung führt, ist der MA krank und der Arbeitgeber zahlt Krankenlohn. Für diese Phase darf der Arbeitgeber die Differenz zwischen der halben und der ¾-IV-Rente mit dem Krankenlohn verrechnen.
Ergibt die Abklärung bei der IV-Stelle, dass die Resterwerbsfähigkeit 40% beträgt, wird der BG nach Möglichkeit auf 40% reduziert. Nach der BG-Reduktion und nach Abschluss der Lohnfortzahlung nach Artikel 56a Absatz 5 BPV ist keine Verrechnung mehr mit der IV-Rente möglich.
Beispiel 3
Ein MA mit BG 40% erhält neu eine halbe IV-Rente (IV-Grad 50%).
Der Arbeitgeber klärt bei der IV-Stelle ab, in welchem Ausmass die IV-Rente die Erwerbstätigkeit und die übrige Aufgabenerfüllung (z. B. Haushaltführung, Kinderbetreuung, etc.) betrifft. Betrifft die halbe IV-Rente (überwiegend) Einschränkungen in der Erwerbsunfähigkeit, darf die Rente maximal bis zur Höhe des ungekürzten Krankenlohns verrechnet werden. Das Arbeitsverhältnis wird unter Berücksichtigung der Fristen nach Art. 31b Abs. 5 BPV aufgelöst.
Beispiel 4
Ein MA mit BG 50% erhält neu eine ganze IV-Rente (IV-Grad 70%).
Bei einem BG von 50% darf der Arbeitgeber nur die Hälfte der ganzen IV-Rente mit Krankenlohn verrechnen. Er klärt bei der IV ab, zu welchen Teilen die IV-bedingte Einschränkung die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im übrigen Aufgabenbereich zu betätigen, betrifft. Ergibt die Abklärung z. B. eine Verteilung 50%:20%, wird der Arbeitsvertrag wird unter Berücksichtigung der Fristen nach Art. 31b Abs. 1 BPV aufgelöst.
Lohnnachgenuss gemäss Artikel 62 BPV ist kein Krankenlohn im Sinne von Artikel 56 BPV und unterliegt daher nicht der Verrechnungsmöglichkeit nach Artikel 58 BPV. Wird beim Tod eines Angestellten im Rahmen von Artikel 62 BPV an die Hinterbliebenen Lohnnachgenuss bezahlt, besteht für diese Arbeitgeberleistungen ab dem Todestag keine Verrechnungsmöglichkeit mit Sozialversicherungsleistungen, auch wenn die Sozialversicherungen ihre Leistungen im Todesmonat nicht mit dem Todestag, sondern am Ende des entsprechenden Monats einstellen.
- 1 Art. 30 Abs. 1 BPG
- 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)
- 3 Art. 85bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
- 4 Art. 24 VBPV
- 5 Stand 1.1.2014
- 6 Art. 52 Abs. 2 Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; 172.220.141.1)
- 7 IV-Grad weniger als 40%: keine IV-Rente; IV-Grad 40-49%: Viertelsrente; IV-Grad 50-59%: halbe Rente; IV-Grad 60-69%: Dreiviertelsrente; IV-Grad 70% und höher: ganze Rente