Absatz 1
Die Bundesverwaltung richtet den Angestellten während obligatorischem schweizerischem Militär- oder Zivilschutz bzw. während zivilem Ersatzdienst den ungekürzten Lohn aus. Die Lernenden der Bundesverwaltung unterstehen nicht dem BPG und damit auch nicht der BPV, sondern dem OR (SR 220) und dem Berufsbildungsgesetz (SR 412.10). Der Lohnanspruch während des Militär-, Zivilschutz- und zivilen Ersatzdienstes richtet sich daher nicht nach Artikel 59 BPV. Die Lernenden in der Bundesverwaltung erhalten bis 4 Wochen pro Jahr 100% des Ausbildungslohns, ab der 5. Woche 90% davon.
Bei der Definition der obligatorischen schweizerischen Dienstleistungen richtet sich die Bundesverwaltung nach dem Merkblatt des Seco über den Schutz der Arbeitsverhältnisse bei Militärdienst, Zivilschutzdienst und Zivildienst1. Danach gelten als obligatorischer Militärdienst sämtliche Dienstleistungen, zu denen die Dienstpflichtigen gemäss Militärgesetz2 und seinen Ausführungserlassen aufgeboten werden können, namentlich die Grundausbildungs- sowie Fortbildungsdienste der Truppen inklusive Dienstleistungen von Frauen. Als obligatorischer Schutzdienst sind die Dienstleistungen der Schutzdienstpflichtigen gemäss Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz3 zu betrachten. Als obligatorischer Zivildienst schliesslich gelten Diensteinsätze, die gestützt auf das Zivildienstgesetz4 geleistet werden.
Schweizerinnen können sich freiwillig zum Militärdienst anmelden5. Die Bundesverfassung gibt ihnen damit einen Rechtsanspruch, sich zum Militärdienst anmelden zu dürfen. Der Eingriff in verfassungsmässige Rechte bedarf immer eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Nicht als genügendes überwiegendes Interesse würde die Tatsache gelten, dass eine Frau, sofern sie Militärdienst leistet, zu viele Abwesenheiten verzeichnen würde. Diese Problematik stellt sich bei den militärdienstleistenden Schweizern ebenso; negative Konsequenzen gegenüber Frauen wegen einer Anmeldung zum Militärdienst würden daher gegen das Gleichstellungsgesetz verstossen. Meldet sich eine Angestellte des Bundes gegen den Willen des Arbeitgebers zum Militärdienst an und wird ihr in der Folge gekündigt, würde dies wohl eine missbräuchliche Kündigung mit Weiterbeschäftigungsanspruch darstellen6.
Wird die Anmeldung einer Bundesangestellten zum Militärdienst von den zuständigen Behörden angenommen, so ist sie verpflichtet, an der Rekrutierung teilzunehmen7. Wird sie anlässlich der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt wird, ist in der Folge wie die diensttauglichen Männer, militärdienstpflichtig. Die Dienstleistung gilt somit nicht mehr als freiwillig. Ihre Militärdienste im Rahmen von Artikel 12 MG gelten als obligatorische Dienste im Sinne von Artikel 59 BPV. Hinsichtlich Urlaub und Lohnfortzahlung ist sie während dieser Dienste dienstpflichtigen männlichen Bundesangestellten gleichgestellt.
Die Aufzählung der Dienstleistungen, die gestützt auf Artikel 59 BPV einen Lohnanspruch begründen, ist abschliessend. Die Teilnahme an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport stellt keine Abwesenheit dar, die den Arbeitgeber gestützt auf Artikel 59 BPV zu Lohnzahlungen verpflichtet. Ebenso wenig begründet die obligatorische Feuerwehrdienstpflicht einen Lohnanspruch gestützt auf Artikel 59 BPV. Diese Fälle müssten über die Gewährung bezahlter Urlaube behandelt werden8. Soweit bezahlter Urlaub gewährt wird, ist es gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen grundsätzlich gerechtfertigt, dass die EO-Entschädigungen dem Arbeitgeber verbleiben. Bei obligatorischer Feuerwehrdienstpflicht ist zudem die jeweils massgebende kantonale oder kommunale Feuerwehrdienstregelung zu beachten.
EO-Entschädigungen während obligatorischem Militär- oder Zivilschutz bzw. während zivilem Ersatzdienst kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der EO-Entschädigungsberechtigung Lohn zahlt9. Allfällige Mehrbeträge sind direkt den Arbeitnehmenden auszurichten10.
Bei Teilzeitbeschäftigten bedeutet das jedoch nicht ohne weiteres, dass sie für Tage, an denen sie nicht arbeiten, Anspruch auf Überweisung der während dieser Zeit anfallenden EO-Ersatzleistungen haben. Vorerst ist nämlich zu eruieren, auf welcher Basis die EO-Entschädigung berechnet wird.
Basis für die Bemessung der Entschädigung für Arbeitnehmende bildet das letzte vor dem Einrücken erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 5 AHVG11. Während der erwähnten Dienstleistungen beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens12. Diese Grundlage wird auch auf Teilzeitbeschäftigte angewendet13. Das massgebende vordienstliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt wird (Wegleitung Rz 5018). Die Entschädigung für im Monatslohn beschäftigte Teilzeitangestellte wird also aufgrund der Anzahl bezahlter Tage pro Monat berechnet und nicht aufgrund der Anzahl effektiv geleisteter Arbeitstage. Beim Bund erhalten Teilzeitbeschäftigte im Monatslohn einen auf alle Tage verteilten Lohn; sie erhalten nicht nur für die effektiv geleisteten Tage Lohn. Daher spielt es für Teilzeitbeschäftigte im Monatslohn keine Rolle, an welchem Tag Militärdienst geleistet wird und ob dieser ein Arbeitstag ist oder nicht.
Zahlenbeispiel (Beschäftigungsgrad 60%; es wird an drei Tagen pro Woche gearbeitet):
- 1 Stand 1. Januar 2020
- 2 MG (SR 510.10)
- 3 BZG (SR 520.1)
- 4 ZDG (SR 824.0)
- 5 Art. 59 Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 3 MG
- 6 Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG i.V.m. Art. 336 Abs. 1 Bst. b OR: Rechtsmissbräuchliche Kündigung, weil eine Person ein verfassungsmässiges Recht ausübt
- 7 Art. 9 Abs. 1 MG
- 8 Art. 40 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Bst. c VBPV
- 9 Art. 1 EOG (SR 834.1) i. V. mit Art. 19 Abs. 2 ATSG (SR 830.1)
- 10 Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft, Stand 1. Januar 2020; Rz 6031
- 11 a.a.O., Rz 5008 der Wegleitung; Art. 4 EOV, SR 834.11
- 12 Art. 10 Abs. 1 EOG
- 13 a.a.O., Rz 5016 der Wegleitung
| Col 1 | Zwöi | Trü |
| 100% Lohn | 10'000 Franken pro Monat | |
| 60% Lohn | 6'000 Franken pro Monat | |
| Tageslohn | 6'000 Franken: 30 Tage | 200 Franken |
| EO-Entschädigung pro Monat | 80% von 6'000 Franken | 4'800 Franken |
| EO-Entschädigung pro Tag | 4'800 Franken: 30 Tage | 160 Franken |
Leistet der Teilzeitbeschäftigte 2 Wochen (14 Tage) Dienst, erhält er von Arbeitgeber während dieser Zeit den vollen Lohn von 2800 Franken (14x 200 Franken).
Für diese Zeit zahlt die EO 2240 Franken (14x 160 Franken) an den Arbeitgeber. Davon muss der Arbeitgeber nichts an den Arbeitnehmer überweisen, auch wenn der Dienst an arbeitsfreien Tagen geleistet wurde, da die Tagesansätze auf dem reduzierten Lohn von 60% berechnet wurden. Der Arbeitgeber hat somit keinen Mehrbetrag im Sinne von Rz 6031 der Wegleitung erhalten.
Absatz 2
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn zu kürzen, sofern eine Soldzulage ausbezahlt wird. Die Kürzung darf aber nur insoweit erfolgen, als dass der Lohn der Angestellten 80% nicht unterschreitet.
Absatz 3
Während der Dauer der Grundausbildungen im Militär-, Zivilschutz bzw. zivilen Ersatzdienst (z. B. Rekrutenschule) kann der Arbeitgeber jenen Teil seiner Lohnzahlungen vom Arbeitnehmer zurückfordern, der die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung übersteigt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein Austritt aus dem Bundesdienst vor Ablauf einer vierjährigen Anstellungsdauer erfolgt. Damit die Angestellten beim Austritt nicht unerwartet mit einer erheblichen Rückforderung konfrontiert sind, ist es angezeigt, Personen, die von einer solchen betroffen sein können, rechtzeitig darauf hinzuweisen. Ist eine angestellte Person mit einer Rückforderung nicht einverstanden, hat sie Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung.
Absatz 4
Als freiwillig gelten Dienstleistungen die nicht obligatorisch im Sinn von Absatz 1 sind. Während solchen Einsätzen besteht kein Rechtsanspruch auf Lohnzahlung. Der Arbeitgeber kann jedoch auf freiwilliger Basis während maximal 10 Tagen pro Jahr den Lohn ausrichten. Der Verordnungsgeber hat keine Entscheidkriterien definiert, wann der Lohn bezahlt werden kann. Das entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von der Einhaltung der verfassungsmässigen Prinzipien der verhältnismässigen, rechtsgleichen, willkürfreien Behandlung der Angestellten. Wird während des freiwilligen Dienstes Lohn bezahlt, fällt die EO-Entschädigung an den Arbeitgeber.