Kommentar zu BPV 6:
Gleichstellung von Frau und Mann

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Aufgrund ihres Geschlechts dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder auf eine Schwangerschaft. Die Arbeitsbedingungen in der Bundesverwaltung sollen ermöglichen, die Aufgaben unabhängig vom Geschlecht optimal zu erfüllen.

Gleichstellung bedeutet, dass alle Menschen ihre persönlichen Fähigkeiten frei entwickeln und freie Entscheidungen treffen können, ohne durch geschlechtsspezifische Rollen eingeschränkt zu werden; die unterschiedlichen Verhaltensweisen und Interessen sowie die verschiedenen Bedürfnisse von Frauen und Männern werden in gleicher Weise berücksichtigt, anerkannt und gefördert.

Das weibliche und männliche Human- und Wissenspotenzial soll in allen Bereichen optimal gefördert, eingesetzt und genutzt werden. Dadurch sollen die Konkurrenzfähigkeit und die Attraktivität des Bundes als Arbeitgeber gestärkt werden.

Die Chancengleichheit von Frau und Mann wird in das gesamte Human-Resources-Management auf allen Stufen, in alle Prozesse, insbesondere in die Führungsprozesse, sowie in alle Instrumente und Massnahmen integriert.

Die Weisungen des Bundesrates vom 22. Januar 2003 (Stand Oktober 2013) zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frau und Mann in der Bundesverwaltung (Chancengleichheitsweisungen) regeln die Einzelheiten. Konkrete Massnahmen helfen das Ziel zu erreichen. Hierzu zählen verschiedene Arbeitszeitmodelle und -formen, welche die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ermöglichen. Neben der Festsetzung klarer, messbarer Sollwerte (Zielbänder) und Massnahmen hat sich die Einsetzung von Fachpersonen (Gleichstellungsbeauftragte auf Stufe Amt oder Gruppe) als zweckmässig erwiesen. Ergänzend zur fachlichen Unterstützung der Förderung der Chancengleichheit durch das EFD (EPA) kann so eine zusätzliche massgeschneiderte Beratung der umsetzungsverantwortlichen Führungskräfte und Personalfachleute vor Ort stattfinden.