Absätze 1 und 2
In Art. 9 Abs. 1 Bst. a Rahmenverordnung BPG ist für alle Arbeitgeber, die BPG anwenden, der Minimalanspruch des Mutterschaftsurlaubes geregelt, der sich betreffend Dauer am Erwerbsersatzgesetz (Art. 16c und 16d EOG; SR 834.1) orientiert. Die Arbeitgeberin Bundesverwaltung gewährt den angestellten Frauen der Bundesverwaltung einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von vier Monaten. Der Urlaub beginnt am Tag der Geburt des Kindes, auch wenn das Kind noch für eine bestimmte Zeit im Spital bleiben muss. Erkrankt die Mutter während des Mutterschaftsurlaubs, so wird der Mutterschaftsurlaub weder unterbrochen noch verlängert.
Bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen werden die Bestimmungen des EOG analog angewendet. Artikel 16c Absatz 3 EOG sieht vor, dass die Mutter einen Anspruch auf Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bis maximal 56 Tage hat, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
- die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Artikel 329f Absatz 2 OR sieht vor, dass sich der Mutterschaftsurlaub in solchen Fällen um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung verlängert. Sind die Voraussetzungen von Artikel 16c Absatz 3 EOG erfüllt, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub analog auch im Bundespersonalrecht und dauert insgesamt maximal 154 Tage.
Beispiel:
Geburt am 11.07.2024 → 4 Monate Mutterschaftsurlaub bis am 10.11.2024 (123 Tage)
Hospitalisierung Neugeborenes bis 03.08.2024 (24 Tage) → Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bis am 04.12.2024
Der Mutterschaftsurlaub dauert inklusive Verlängerung bis am 4. Dezember 2024 (147 Tage).
Im System wird dies wie folgt mutiert:
- MU 11.07.24 – 10.11.24
- ubU 11.11.24 – 04.12.24 (mit 80% Lohn, ohne Berücksichtigung Ferienkürzung)
Zwei Wochen des Mutterschaftsurlaubs können vor der Geburt bezogen werden (Absatz 2). Diese zwei Wochen entsprechen der Differenz zwischen den 98 Tagen Mutterschaftsentschädigung nach EOG und den vier Monaten Mutterschaftsurlaub nach Artikel 60 BPV.
Während eines unbezahlten Urlaubes besteht das Arbeitsverhältnis weiter, ist aber „auf Eis gelegt“ ist, d. h. die Leistungspflicht der Arbeitnehmerin und die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers sind während einer bestimmten Dauer eingestellt. Der Mutterschaftsurlaub beginnt jedoch gleichwohl mit dem Tag der Geburt und wird durch den unbezahlten Urlaub nicht aufgeschoben. Fällt die Geburt in die Zeit eines unbezahlten Urlaubs, kann die Arbeitnehmerin bei der zuständigen Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG (SR834.1) geltend machen, sofern die Mutter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, d. h. während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes AHV-versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (ein unbezahlter Urlaub kann an die Mindesterwerbsdauer nicht angerechnet werden). Der Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entsteht erst wieder nach Ablauf des unbezahlten Urlaubes. Ist zu diesem Zeitpunkt der Mutterschaftsurlaub noch nicht abgelaufen, wird der Arbeitnehmerin vom Bund für die verbleibende Zeit der volle Lohn ausgerichtet. Die EOG-Mutterschaftsentschädigung fällt für diese Zeit an den Arbeitgeber Bund.
Wird ein Kind nach der 23. Schwangerschaftswoche tot geboren, hat die Arbeitnehmerin ebenfalls Anspruch auf den viermonatigen Mutterschaftsurlaub, obwohl sich die personalrechtlichen Bestimmungen dazu nicht explizit äussern. Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub entsteht, wie erwähnt, mit der Niederkunft bzw. Geburt eines Kindes. In der Lehre wird aus Rechtssicherheitsgründen empfohlen, den Niederkunftsbegriff im Arbeitsrecht/Dienstrecht jenem des Erwerbsersatzgesetzes bzw. der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11) anzupassen, um ein Auseinanderklaffen von sozialversicherungsrechtlichen und dienstrechtlichen Ansprüchen zu vermeiden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Auflage, N 5 zu Art. 329f OR). Dem ist zuzustimmen. Der Niederkunftsbegriff ist in Art. 23 EOV definiert. Danach liegt eine Niederkunft/Geburt dann vor, wenn ein Kind entweder lebensfähig geboren wird oder eine Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Eine Todgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt daher als anspruchsauslösendes Ereignis, sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. letzter Abschnitt).
Absatz 3
Absatz 3 regelt die Höhe der Entschädigung während des Mutterschaftsurlaubs. Die ersten vier Monate des Mutterschaftsurlaubs werden der volle Lohn und die Sozialzulagen ausbezahlt. Während der Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs infolge Hospitalisierung des Neugeborenen wird grundsätzlich nur die Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16e und 16f EOG ausbezahlt. Die Einhaltung von Artikel 324b Absatz 2 OR (relativ zwingendes Recht) muss jedoch stets gewährleistet bleiben.
Beispiel:
| Zeitraum | Mutterschaftsurlaub | Mutterschaftsentschädigung |
| 11.07.2024 – 10.11.2024 (123 Tage) | 4 Monate Mutterschaftsurlaub nach Art. 60 Abs. 1 BPV (vorliegend 123 Tage) | 100% Lohn nach Art. 60 Abs. 3 BPV 11.07.24 – 10.11.24 |
| 11.11.2024 – 04.12.2024 (24 Tage) | Verlängerung wegen Hospitalisierung gem. Art. 60 Abs. 1 BPV bis max. 154 Tage (vorliegend 24 Tage) | Mutterschaftsentschädigung nach dem EOG gem. Art. 60 Abs. 3 BPV (80% des Einkommens, max. CHF 220/Tag) 11.11.24 – 04.12.24 |