Der Vaterschaftsurlaub beträgt 20 Tage. Die Frist für den Bezug des Vaterschaftsurlaubs beträgt entsprechend der Regelung im EOG sechs Monate (Art. 16j EOG).
Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub nach Artikel 60b BPV haben die folgenden Personen:
- Rechtlicher Vater (bei Samenspende wird der biologische Vater nicht zum rechtlichen Vater);
- Partnerin der rechtlichen Mutter in eingetragener Partnerschaft oder gleichgeschlechtlicher Ehe;
- Partner des rechtlichen Vaters in eingetragener Partnerschaft oder gleichgeschlechtlicher Ehe.
Mit der Gewährung von 20 Tagen Vaterschaftsurlaub trägt der Arbeitgeber Bund dem Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechnung. Aus diesem Grund wird den Verwaltungseinheiten auch nahegelegt, Gesuche um eine Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs in Form eines unbezahlten Urlaubs wohlwollend zu beurteilen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben. Bei Totgeburten werden die Väter bezüglich des Anspruchs auf einen Urlaub gleich behandelt wie die Mütter. Gemäss Artikel 23 Buchstabe b der Erwerbsersatzordnung (EOV) besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Gestützt auf diese Bestimmung wird ab diesem Zeitpunkt sowohl der Mutterschaftsurlaub gemäss Artikel 60 BPV als auch den Vaterschaftsurlaub gemäss der vorliegenden Bestimmung gewährt. Art. 60c Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern.
Erkrankt der Vater während des geplanten Vaterschaftsurlaubs und sind die Voraussetzungen gemäss Art. 61 Abs. 2ter VBPV erfüllt, können die Urlaubstage nachgeholt werden. Fallen Urlaubsereignisse gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. c, d und e VBPV in den geplanten Vaterschaftsurlaub, kann dieser um die Urlaubstage nachbezogen werden, sofern der Zweck des Vaterschaftsurlaubs (Unterstützung der Mutter und Aufbau der Vater-Kind-Beziehung) durch das Urlaubsereignis verhindert wird. Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zum Mutterschaftsurlaub lässt sich dadurch begründen, dass der Mutterschaftsurlaub direkt nach der Geburt am Stück bezogen werden muss, währenddem der Vaterschaftsurlaub in einer Rahmenfrist von einem halben Jahr nach der Geburt auch tageweise bezogen werden kann.
Absatz 5 regelt den Unterbruch der Rahmenfrist abschliessend. Unfall oder Krankheit des Vaters unterbrechen (bzw. verlängern) die Rahmenfrist für den Bezug des Vaterschaftsurlaubs nicht.