Kommentar zu BPV 61:
Lohnfortzahlung bei Adoption

Artikel BPV 61 öffnen

Bei Arbeitsaussetzung infolge Aufnahme von Kleinkindern (vor dem vollendeten vierten Lebensjahr) zwecks späterer Adoption wird der Lohn während zweier Monate ausgerichtet bzw. bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis zum Ablauf des Vertrages, sofern er vor Ablauf der zweimonatigen Frist endet.

Eine Gleichstellung mit dem Mutterschaftsurlaub ist nicht angemessen. Im Gegensatz zur Mutterschaft bedarf es keiner Erholungsphase von den physischen und psychischen Anstrengungen der Geburt. Zudem ist der Betreuungsaufwand bei Adoptivkindern auf Grund des in der Regel fortgeschrittenen Alters mit der leiblichen Mutterschaft nicht vergleichbar.

Rechtlich ist es nicht zwingend vorgesehen, dass der Urlaub unmittelbar im Anschluss an die Ankunft des Kindes und am Stück bezogen wird. Sinn und Zweck des Adoptionsurlaubes ist, dass sich das adoptierte Kind optimal in die neue Familie integrieren kann und die Eltern in dieser Phase eine optimale Präsenz haben. Ob diese Präsenz jedoch durch den Bezug von Ferien oder des Urlaubes oder als Kombination von beidem gewährleistet wird, ist zweitranging.