Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen (Art. 6 Abs. 2 BPG i. V. mit Art. 338 Abs. 1 OR). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig (Art. 6 Abs. 2 BPG i. V. mit Art. 339 Abs. 1 OR). Mit dem Tod gehen Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben über.
Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers endet mit dem Todestag (inkl. Anteil 13. Monatslohn und allenfalls ausstehende Spesen). Die Hinterbliebenen erhalten gestützt auf Art. 62 BPV einen Nachgenuss des Lohnes in der Höhe eines Sechstels des Jahreslohnes. Gemäss Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 62 BPV als Hilfeleistung an Hinterbliebene zu verstehen, die durch den Wegfall ihres Versorgers eine finanzielle Einbusse erleiden1. Der Hinterbliebenenbegriff richtet sich gemäss Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 338 Absatz 2 OR. Demnach sind Hinterbliebene: Ehegatten, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Person eine (gesetzliche) Unterstützungspflicht erfüllt hat. Bei den letztgenannten Personen kann es sich um nahe Verwandte handeln, die aufgrund einer behördlichen Anordnung, z. B. der Gemeinde, unterstützt wurden. Allein eine moralische Unterstützungspflicht der verstorbenen Person gegenüber nahen Verwandten reicht für die Ausrichtung des Lohnnachgenusses nicht aus.
Der Lohnnachgenuss ist ein Anspruch der Hinterbliebenen und ist direkt an diese ausbezahlen. Der Lohnnachgenuss darf somit nicht als Lohn der verstorbenen Arbeitnehmerin oder Arbeitsnehmers auf deren/dessen letzten Lohnabrechnung und auch nicht im Lohnausweis ausgewiesen werden. Die Zahlung des Lohnnachgenusses ist mit einem separaten Lohnausweis zu bescheinigen. In der Praxis wird dafür statt eines regulären Lohnausweises eine «Bescheinigung über Kapitalleistung» oder eine «Rentenbescheinigung» jeweils mit dem Vermerk «Lohnnachgenuss» verwendet.
Im Jahreslohn gemäss Artikel 62 Absatz 1 BPV sind alle Elemente enthalten, die regelmässig und dauernd ausbezahlt werden, z. B. der Ortszuschlag oder regelmässig ausgerichtete Nacht-, Sonntags- oder Schichtzulagen. Die Entschädigung von 6% für Vertrauensarbeitszeit ist eine regelmässige und dauernde Entschädigung und deshalb Bestandteil des Jahreslohnes.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 Familienzulagenverordnung2 werden Familienzulagen noch während drei Monaten nach dem Todesmonat ausgerichtet (Todesmonat Januar, Familienzulagen bis und mit April). Die Arbeitgeberin Bundesverwaltung richtet die ergänzenden Leistungen nach Art. 51a BPV für denselben Zeitraum aus3.
Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalls aufgelöst, werden allfällige Feriensaldi nicht ausbezahlt (Art. 38 Abs. 3 VBPV).
Betreffend bestehender Zeitguthaben im Todeszeitpunkt ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Erben in die Rechtsposition des Angestellten eintreten. Zeitguthaben werden den Erben nur in dem Ausmass ausbezahlt, als auch der Angestellte bei Austritt Anspruch auf eine Auszahlung hätte. Das bedeutet Folgendes:
GLAZ-Guthaben bis 50 Stunden fallen in den Nachlass, d. h werden ausbezahlt. Darüber hinaus gehende GLAZ-Stunden verfallen entschädigungslos (Art. 31 Abs. 2 VBPV). Überzeit/Mehrarbeit können nur abgegolten werden, wenn sie angeordnet oder nachträglich anerkannt wird (Art. 17a Abs. 2 BPG; Grundsatz). Wenn dieser Grundsatz erfüllt ist, können bis maximal 150 Stunden jährlich ausbezahlt werden (Art. 65 Abs. 5 und 6 BPV). Darüber hinausgehende Stunden verfallen entschädigungslos. VAZ-Ausgleichstage nach Art. 64a Abs. 5 BPV gelten als Ersatz für die Barvergütung beim Arbeitszeitmodell VAZ von 6%. Wie die Barvergütung von 6% nur bis zum Todestag bezahlt wird, werde auch die Ausgleichstage nur pro rata temporis bis zum Todestag ausbezahlt. Sabbaticalzeitguthaben können Ersatz für die Barvergütung beim Arbeitszeitmodell VAZ sein (Art. 64a Abs. 5 BPV) oder übertragene Überzeit/Mehrarbeit (Art. 65 Abs. 7 BPV). Sabbaticalzeitguthaben verfallen 5 Jahre nach der Gutschrift auf dem Sabbaticalzeitkonto (Art. 34 Abs. 4 VBPV). Sabbaticalguthaben, die weniger als 5 Jahre alt sind, sind daher im Todesfall grundsätzlich an die Erben auszuzahlen. Die im Todesjahr aufgrund des VAZ-Modells gutgeschriebene Sabbaticalstunden werden, gleich wie die Barvergütung von 6 % oder die Ausgleichstage, nur pro rata temporis ausbezahlt. Treueprämien in Form einer Barvergütung oder von bezahltem Urlaub stellen während 5 Jahren nach deren Fälligkeit einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber dar (Art. 52 Abs. 2 VBPV). Kann eine als Urlaub gewährte Treueprämie infolge Todesfalls nicht mehr bezogen werden, ist der noch nicht verfallene Urlaub den Erben auszuzahlen.