Kommentar zu BPV 63:
Leistungen bei Berufsunfall

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Absatz 1

Die Definition des Berufsunfalls im Sinne dieser Bestimmung richtet sich nach Artikel 7 UVG1, Artikel 12 UVV2 sowie Artikel 4 ATSG3. Als Berufsunfälle gelten z. B. Unfälle, die dem Versicherten zustossen bei Arbeiten auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse, während der Arbeitspausen, auf Geschäfts- und Dienstreisen, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet, bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert, beim Besuch von Kursen, die vom Arbeitgeber bewilligt sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet oder bei Transporten mit bundeseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. Für Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit in der Bundesverwaltung weniger als acht Stunden beträgt, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

Die Definition der den Berufsunfällen gleichzustellenden Berufskrankheiten richtet sich nach Artikel 9 UVG, Artikel 14 UVV und Artikel 3 ATSG. Als Berufskrankheiten gelten demnach beispielsweise Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Berufskrankheiten müssen also unmittelbar durch die Tätigkeit, den Beruf an sich ausgelöst werden, z. B. durch austretende, krankmachende Substanzen in einem Labor. Davon zu unterscheiden sind allfällige Krankheiten, die aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen am Arbeitsplatz ausgelöst oder gefördert werden, z. B. psychische Krankheiten infolge Mobbings. Solche Krankheiten gelten nicht als Berufskrankheiten im Sinne dieser Bestimmung.

Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 20164 ist die Hürde zur Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 9 UVG sehr hoch. Gemäss diesem Urteil scheidet die Anerkennung einer Berufskrankheit im Einzelfall aus, sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden Anteils von mindestens 75 %) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Erfahrung allgemein nicht geleistet werden kann. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden bis ausschliesslichen Verursachung des Leidens durch eine bestimmte berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall.