Kommentar zu BPV 64:
Arbeitszeit

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Absatz 1

Hinsichtlich der Anrechnung von Reisezeit während Dienstreisen als Arbeitszeit haben sich die Vertreter und Vertreterinnen der HRK im Oktober 2014 auf folgende Empfehlung geeinigt: Bei Dienstreisen darf grundsätzlich für geleistete Arbeitszeit inklusive Reisezeit maximal die 1.5-fache der tägliche Sollarbeitszeit angerechnet werden. Effektiv geleistete Arbeitszeit ohne Reisezeit muss aber in jedem Fall voll angerechnet werden, auch wenn sie das 1,5-fache der täglichen Sollarbeitszeit überschreitet. Bedingung dafür ist die Einhaltung der Voraussetzungen zur Anerkennung von Überzeit gemäss Artikel 65 BPV. Die Regelung gilt für Dienstreisen im In- und Ausland. Es steht den Departementen jedoch frei, aus betrieblichen Gründen davon abzuweichen.

Das unrichtige Erfassen von Arbeits- und Reisezeiten stellt eine Verletzung der Treuepflicht dar, die je nach konkreten Umständen (z. B. Häufigkeit, Umfang, hierarchische Stellung der Person etc.) die Vertrauensbasis vollständig zerstört und Grund für eine ordentliche oder fristlose Kündigung darstellt1.

Absatz 2

Festlegung der Bedingungen, wann die Arbeitszeit bis zur Höchstarbeitszeit von 45 Stunden (Art. 17 BPG i.V.m. Art. 9 Arbeitsgesetz, ArG2) verlängert werden kann. Es ist auch möglich, in ausserordentlichen Situationen über die 45 Stunden hinauszugehen, sofern die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 1 Arbeitsgesetz erfüllt sind.  Die Vorgesetzten werden dazu angehalten, solche Abweichungen ihrer Angestellten auf ein Minimum zu beschränken. In solchen ausserordentlichen Fällen darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres 45 Stunden nicht übersteigen (Art. 28 VBPV Abs. 5).

Absätze 3 und 4

Definition der Zeitzuschläge für Arbeit ab 20 Uhr bis 5 Uhr.

Absatz 5

Rechtliche Grundlage, um für die Angestellten in industriellen Betrieben des Bundes von den Ansätzen der Absätze 3 und 4 abweichen zu können. Die VBPV enthält schon seit 1.1.2002 eine Regelung, wonach sich die Ansätze für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Sinne einer Gleichstellung mit den Angestellten in der Privatwirtschaft grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz richten (vgl. Art. 12 Abs. 4 VBPV). Da die rechtliche Grundlage bis 31.12.2013 fehlte, um von den genannten Bestimmungen abweichen zu können, wurden ihnen für Nachtarbeit zusätzlich die Ansätze gemäss Absätze 3 und 4 gutgeschrieben.