Absätze 1 bis 3
Festlegung der Bedingungen für die Anordnung und Anerkennung von Überzeit und Mehrarbeit. Definition der Begriffe der Überzeit (für Vollzeitbeschäftigte) und Mehrarbeit (für Teilzeitbeschäftigte).
Nicht anerkannte Zeitguthaben, die noch im Zeiterfassungssystem vorhanden sind, sind vom Vorgesetzten entweder anzuerkennen oder abzulehnen. Bedingung dafür ist ein expliziter Antrag der angestellten Person auf Anerkennung der Zeitguthaben als Mehrarbeit oder Überzeit. Beim Entscheid um Anerkennung sind die folgenden Regeln zu beachten:
- Entweder wurde die Mehrarbeit/Überzeit vom Vorgesetzten angeordnet oder der Arbeitgeber hatte Kenntnis von deren Leistung bzw. hätte Kenntnis davon haben müssen (bspw. infolge offensichtlich hohem Arbeitsanfall);
- Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer;
- Wird der Arbeitnehmer nicht von sich aus aktiv, gelten die Stunden als nicht anerkannt.
Nicht anerkannte Zeitguthaben können weder dem Mehrarbeits-/Überzeitkonto gutgeschrieben noch ausbezahlt werden.
Absatz 3bis
Für die Anerkennung von Arbeitszeit als Mehrarbeit oder Überzeit braucht es die explizite Bewilligung der zuständigen Stelle (Art. 65 Abs. 2 und 3 BPV). Fehlt eine solche Bewilligung (sei es, dass der Mitarbeiter keine beantragt hat oder der Vorgesetzte das Gesuch abgelehnt hat), verbleiben die Stunden im Zeitsystem als «nicht angerechnet». Es geht dabei um Zeitguthaben, von deren Leistung die Vorgesetzten keine Kenntnis hatten bzw. hätten haben müssen. Beim Austritt der angestellten Person stellt sich dann jeweils die Frage, ob diese Stunden als Mehrarbeit bzw. Überzeit ausbezahlt werden müssen. Es liegt in der Verantwortung der angestellten Person, die Anerkennung von Mehrarbeit und Überzeit innert sechs Monaten, nachdem die Zeit geleistet wurde, zu beantragen. Unterlässt sie dies, ist eine nachträgliche Anerkennung nicht mehr möglich. Die Vorgesetzten sind angehalten, umgehend über das Gesuch zu entscheiden.
Absatz 4
Angehäufte Überzeit und Mehrarbeit sind grundsätzlich in Form von Freizeit zu beziehen. Die Barvergütung darf nur in begründeten Fällen erfolgen. Die Vorgesetzten haben die Kompetenz, den Zeitpunkt des Ausgleichs der Mehrarbeit und Überzeit durch Freizeit einseitig zu bestimmen, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Damit können sie gezielt auf den Arbeitsanfall während des Jahres reagieren. Sie müssen bei ihrem Entscheid die Interessen der Angestellten berücksichtigen.
Absätze 5 und 6
Definition der Bedingungen für die Ausrichtung der Barvergütung. Die Höhe der Entschädigung lehnt sich an die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes an.
Absatz 7
Seit 1.1.2014 ist es nicht mehr möglich, zusätzlich zu den 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit auch 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto zu übertragen. Um eine zu grosse Ansammlung von Zeitguthaben zu verhindern, können die Angestellten nur noch eine der beiden Varianten in Anspruch nehmen können.