Während den üblichen Feiertagen wird bezahlter Urlaub gewährt. Die Feiertage sind in Absatz 2 genannt. Gelten diese am Arbeitsort nicht als Feiertage, kann an diesen Tagen gearbeitet werden und es besteht ein Anspruch auf die Feiertagsentschädigung gemäss Artikel 12 Absatz 2 VBPV. Auch kann der dadurch nicht benötigte bezahlte Urlaub nachbezogen werden, damit eine rechtsungleiche Behandlung der Angestellten verhindert werden kann. Für den Bezug weiterer Feiertage müssen die Angestellten entweder Ferien oder Überzeit aufwenden oder die entsprechende Sollarbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit vor- oder nachholen. Ist die zuständige Stelle in der Verwaltungseinheit einverstanden, so kann auch an lokalen Feiertagen gearbeitet werden, sofern es die angestellte Person wünscht. Sie erhält aber keine Feiertagsentschädigung (vgl. Art. 12 Abs. 2 VBPV).
Den Angestellten wird an Feiertagen die Sollarbeitszeit entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gutgeschrieben. Die wöchentliche Arbeitszeit wird dabei entsprechend reduziert. Diese Regelung kann dazu führen, dass Teilzeit-Angestellte mit fixen Arbeitstagen allenfalls Arbeitszeit nachholen müssen. Zwar kann sich der Zeitsaldo nach einem Feiertag, der auf einen Anwesenheitstag fällt, reduzieren. Er erhöht sich aber an anderen Feiertagen, die auf einen Wochentag ohne Anwesenheit fallen, wieder. Damit wird sich der Zeitsaldo über das ganze Jahr gesehen in der Regel wieder ausgleichen. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass ein kleiner Minussaldo bestehen bleibt, welcher aber als zumutbar eingestuft werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dargelegte Praxis gutgeheissen und eine geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebot abgelehnt1.