Kommentar zu BPV 67:
Ferien

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Absatz 1

Festlegung des Ferienanspruchs abgestuft nach Alter. Teilzeitarbeitende haben Anspruch auf die gleiche Anzahl Ferientage entsprechend ihrer täglichen Sollarbeitszeit. Angestellte im Stundenlohn erhalten anstelle von Ferientagen eine Ferienentschädigung in Geld (vgl. Art. 19 Abs. 3 VBPV). Wird die angestellte Person während den Ferien während mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen arbeitsunfähig und ist die Erholung deshalb nicht mehr gewährleistet, können die Tage nachgeholt werden Ein Arztzeugnis muss grundsätzlich ab einer Ferienunfähigkeit von mehr als 5 Ferientagen eingereicht werden. (vgl. Art. 61 Abs. 2bis VBPV). Gemäss der geltenden Praxis schliessen sich Ferien und Krankheit gegenseitig aus. Entweder steht die Krankheit der Erholung entgegen oder die Erholung wird durch die Krankheit nicht verhindert; dann zählen die Ferien voll. Ein teilweiser Bezug von Ferien bei teilweiser Krankheit ist daher grundsätzlich nicht möglich. Einzige Ausnahme stellt der Bezug von einzelnen Ferientagen dar, da dort der Erholungszweck nicht im Vordergrund steht (weniger als 3 Tage). Diese werden dem Arbeitnehmer entsprechend dem Grad seiner Arbeitsunfähigkeit belastet. Wird ein Kur- oder Erholungsaufenthalt ärztlich angeordnet, kann die angestellte Person beim Arbeitgeber ein Gesuch einreichen, dass die angeordneten Erholungs- bzw. Kurtage nicht als Ferien abgebucht werden (Art. 61 Abs. 4 VBPV). In diesen Fällen wird im PT grundsätzlich ein Eintrag mit 100% Krankheit vorgenommen. Ein teilweiser Bezug der Ferien ist bei Therapien dann möglich, wenn nur während einem Teil der Ferien eine Therapie gemacht wird. Auch hier ist die Dauer der Therapie im Arztzeugnis entsprechend zu deklarieren.

Absatz 2

Grundsätzlich wird der Zeitpunkt des Bezugs der Ferien einvernehmlich festgelegt. Im Streitfall entscheidet der Arbeitgeber, wann die Ferien zu beziehen sind. Er hat dabei auf die Wünsche der angestellten Person Rücksicht zu nehmen, soweit es die betrieblichen Verhältnisse es zulassen (z.B. Schulferien bei Angestellten mit Kindern im schulpflichtigen Alter). Falls der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt, müssen sie frühzeitig angekündigt werden. Gemäss der geltenden Praxis beträgt die Mindestfrist drei Monate vor Beginn der Ferien.

Absatz 3

Die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass die Erholung ihrer Mitarbeiter gewährleistet ist. Deshalb ist es an ihnen zu gewährleisten, dass die Ferien während des laufenden Kalenderjahres bezogen werden können. Es besteht ein Abgeltungsverbot. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen nicht bezogene Ferientage ausbezahlt werden (vgl. Art. 38 VBPV). Die Verjährungsfrist der Ferien beträgt fünf Jahre (Art. 17a Abs. 3 BPV). Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalls aufgelöst, werden allfällige Feriensaldi nicht ausbezahlt (Art. 38 Abs. 3 VBPV).

Am Ende des Arbeitsverhältnisses zu viel bezogene Ferien können mit dem letzten Lohn verrechnet bzw. nachträglich in Rechnung gestellt werden1.

  • 1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2017 (A-3049/2017)