Kommentar zu BPV 67a:
Ferienkürzung

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Diese Bestimmung enthält die rechtliche Grundlage für die Kürzung der Ferien. Analog dem OR werden nur Arbeitstage bei der Berechnung der Abwesenheiten berücksichtigt. Diese Berechnungsweise hat den Vorteil, dass Unklarheiten betreffend die Anrechnung von arbeitsfreien Tagen inkl. Feiertagen, insbesondere bei Teilabwesenheiten, beseitigt werden können. Tage, an denen die angestellte Person infolge eines Grundes gemäss Absatz 1 Buchstabe a nicht entsprechend ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad gearbeitet hat, werden an die ersten 66 Abwesenheitstage angerechnet. Ist beispielsweise die angestellte Person zu 20% krankgeschrieben, arbeitet an 4 Tagen voll und ist am 5. Tag den ganzen Tag abwesend, wird ihr lediglich ein Abwesenheitstag angerechnet. Bei Teilzeitangestellten, bei denen die Arbeitszeit nicht auf die ganze Woche verteilt ist und die nur teilweise arbeitsunfähig sind, werden die Abwesenheitstage proportional auf die ganze Arbeitswoche aufgerechnet. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit Vollzeitangestellten und Teilzeitangestellten mit 5 Arbeitstagen pro Woche entstehen. Arbeitet beispielsweise ein Angestellter 40% mit fixen Arbeitstagen Mittwoch und Freitag und ist er am Mittwoch krank, werden ihm 2.5 Abwesenheitstage angerechnet.

Arbeitet eine angestellte Person aus gesundheitlichen Gründen im Rahmen eines Arbeitsversuchs mit angepasster Stellenbeschreibung, aber gemäss dem vertraglich festgelegten Beschäftigungsgrad, werden die Ferien nicht gekürzt.

Obligatorische Dienste sind insbesondere Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst. Beim Militärdienst werden die Ausbildungsdienste nach Artikel 41 Absatz 1 Militärgesetz (MG; SR 510.10) als obligatorische Dienste verstanden (Schulen, Kurse, Übungen, Rapporte). Davon abgegrenzt werden die anderweitigen Einsätze im Rahmen des Militärdienstes. Bei einem Assistenz- (Art. 67 MG) oder einem Aktivdienst (Art. 76 MG) setzt sich die Truppe zugunsten der Sicherheit und des Wohlstandes der Schweiz ein. Bei der Leistung solcher Dienste werden die Ferien nicht gekürzt. Gleiches gilt für Zivil- und Zivilschutzdienst, sofern der Dienst von seiner Art her einem Assistenz- oder einem Aktivdienst gleichzusetzen ist.

Nicht bezogene Ferientage werden unter bestimmten Bedingungen auch bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrads gekürzt. Der Mindestanspruch von Absatz 1 muss aber gewährleistet sein (vgl. Art. 39 VBPV).

Bezieht die angestellte Person während einer Krankheit Ferien, werden diese Tage zu 100% an seine Ferien angerechnet (Ausnahme Ferien zu Therapiezwecken und Bezug von einzelnen Ferientagen, welche keinen Erholungseffekt haben). Trotzdem liegt auch während der Ferien eine Arbeitsverhinderung vor. Die bezogenen Ferientage werden deshalb bei der Berechnung der Fristen gemäss den Absätzen 1 und 2 und bei der Kürzung gemäss Absatz 3 mitberücksichtigt.

Bei der Berechnung der ersten 22. Arbeitstage (Karenztage vor der Ferienkürzung) gemäss Art. 67a Abs. 1 bst. b BPV werden die arbeitsfreien Tage und die Feiertage nicht mitgezählt, auch jene Feiertage nicht, die auf Arbeitstage fallen.

Bei Angestellten im Stundenlohn wird die anstelle der Ferien ausgerichtete Barentschädigung (Art. 19 Abs. 3 VBPV) bei Vorliegen der in Artikel 67a BPV genannten Voraussetzungen gekürzt. Als Basis für die Berechnung der Kürzung der Barentschädigung wird von den normalerweise geleisteten Einsätzen (analog Artikel 56b BPV) ausgegangen. Ansonsten gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen wie für Angestellte im Monatslohn.