Festlegung des Verfahrens zur Gewährung des Urlaubs. Die Gründe für einen Urlaub und dessen Dauer sind in Artikel 40 VBPV geregelt. Hat die zuständige Stelle ein Ermessen bei ihrem Entscheid über die Gewährung von Urlaub, kann sie Leistung und Verhalten der angestellten Person berücksichtigen.
Während des Urlaubs besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Es ruhen aber die Hauptpflichten des Arbeitsvertrages. So ist die angestellte Person von der Pflicht der Arbeitsleistung befreit. Beim unbezahlten Urlaub ist der Arbeitgeber von der Lohnzahlungs- und Versicherungspflicht (AHV, IV etc.) befreit. Hingegen bleiben die Treuepflicht der angestellten Person und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch während des unbezahlten Urlaubs bestehen.