Kommentar zu BPV 69:
Arbeitsgeräte, Material

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Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsgeräte und Materialien zur Verfügung stellt. Wo auch ein Interesse des Arbeitgebers besteht, kann der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ausnahmsweise eigene Arbeitsgeräte und Materialien benützen. Über den Umfang einer allfälligen Entschädigung entscheiden die zuständigen Stellen.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass die Arbeitgeber auch Angestellte, die an anderen Orten, als in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeiten, mit der technischen Infrastruktur und dem nötigen Material ausrüsten müssen. Zur technischen Grundausstattung gehört ein Laptop, sofern dieses für die Arbeit benötigt wird. Je nach Bedarf können die Arbeitgeber weitere Hardware bewilligen (bspw. Bildschirme, Datenträger, Tastaturen, Mäuse oder Headset). Die Geräte müssen den IT-Sicherheitsanforderungen der Bundesverwaltung genügen. Die vorliegende Bestimmung beschränkt sich auf die Ausstattung der Angestellten mit der technischen Infrastruktur und Verbrauchsmaterial. Die Arbeitgeber sind hingegen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Angestellten, die nicht in den Räumlichkeiten der Arbeitgeber arbeiten, Büromobiliar zur Verfügung zu stellen. Es besteht nur dann Anspruch auf Mobiliar bzw. eine Entschädigung dafür, wenn die Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellen. In solchen Fällen kommt Artikel 51c VBPV zum Tragen, der den Auslagenersatz für solche Fälle regelt. Die in dieser Bestimmung genannte Pauschale enthält einen Beitrag für das Mobiliar. Im Weiteren ist geplant, den Angestellten den Erwerb von verbilligten bzw. gebrauchten Büromöbeln zu ermöglichen.