Kommentar zu BPV 7:
Mehrsprachigkeit

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Die Departemente treffen die Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit. Die Bestimmung verweist auf die Sprachenverordnung (SpV; SR 441.11). Die Vorgaben zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung nach den Artikeln 6–8c der SpV werden durch die Mehrsprachigkeitsweisungen vom 27.8.14 (BBl 2014 6659) ergänzt.