Kommentar zu BPV 70:
Dienstkleidung

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Die Departemente erlassen die Detailvorschriften über die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern nach departementsspezifischen Gegebenheiten abschliessend.

In Absatz 1 sind Beispiele für Dienstkleider aufgelistet. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Kosten für die Kleider zu tragen. Es geht primär um die Kosten für Uniformen oder Schutzkleidung, zu deren Tragen die Arbeitnehmenden verpflichtet sind. Diese Dienstkleider werden unentgeltlich abgegeben oder, wenn die Verhältnisse es erfordern, kann dafür eine Entschädigung ausgerichtet werden. 

Von den Dienstkleidern zu unterscheiden sind die repräsentativen Kleider. Repräsentative Kleidung ist gewöhnliche Arbeitskleidung; diese fällt nicht unter diese Bestimmung. Darin sind sich Lehre und Praxis zu den subsidiär anwendbaren OR-Bestimmungen (Art. 327 OR) einig. Die repräsentative Kleidung ist Kleidung, die am Arbeitsplatz erwartet werden kann. Diese ist vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Es ist beispielsweise üblich, dass für bestimmte Funktionen oder an bestimmten Anlässen ein Dress-Code (bspw. Anzug/Krawatte) erwartet werden kann. Solange diese Erwartung den üblichen Rahmen nicht überschreitet, muss eine Beteiligung des Arbeitgebers abgelehnt werden. Eine Ausnahme würde dann vorliegen, wenn eine Entschädigung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung für repräsentative Kleidung, ist diese Entschädigung steuerrechtlich als Lohnbestandteil unter Ziffer 1 des Lohnausweises zu deklarieren. Da es sich nicht um Berufsbekleidung handelt, kann in der Steuererklärung kein Abzug geltend gemacht werden: Berufskleidung - TaxInfo - Kanton Bern».