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Kommentar zu BPV 71:
Persönliche Dienstfahrzeuge

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Dienstwagen, die im Sinne der Bestimmung als Arbeitsplatzausrüstung gelten, können lediglich Berufskategorien zugeteilt werden, deren Funktionen eine hohe Mobilität voraussetzen und wo durch die Zuteilung die Erfüllung der beruflichen Pflichten wesentlich erleichtert wird.

Zuständig für den Entscheid ist der Bundesrat für die unter Artikel 2 Absatz 1 fallenden Personalkategorien. Die Abgabe an weitere Personalkategorien kann nur im Einvernehmen mit dem EFD erfolgen, damit insbesondere Fragen des Anspruchs, der Beschaffung, Bewirtschaftung, Verwendung, Haftung im Schadenfall, Unterhaltskosten, etc. koordiniert werden können.