Kommentar zu BPV 72:
Spesen

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Absatz 1

Diese Bestimmung enthält die rechtliche Grundlage für die Ausrichtung der Spesen. Die Angestellten haben Anspruch auf die ihnen entstandenen Auslagen im Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung. Von den Bestimmungen betreffend Spesen in der BPV und VBPV ist das Spesenreglement der Bundesverwaltung zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen der Bundesverwaltung und der Steuerverwaltung des Kt. Bern betreffend die Steuerbarkeit von Entschädigungen des Bundes. Das Spesenreglement entfaltet lediglich steuerrechtliche Wirkungen. Personalrechtlich massgebend sind die einschlägigen Regelungen in der BPV und VBPV und die dazugehörende Praxis.

Absatz 2

Der Bundesrat hat die ihm in Artikel 18 Absatz 2 BPG gewährte Regelungskompetenz an das EFD weitergeleitet. Die detaillierten Spesenregelungen finden sich in den Artikeln 41–51c und 53 VBPV.