Damit wir unser Webangebot optimal auf Ihre Bedürfnisse ausrichten können, verwenden wir das Analysetool Matomo. Dabei wird Ihr Verhalten auf der Website in anonymisierter Form erfasst. Es werden keine personenbezogenen Daten übermittelt oder gespeichert. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie die Datenerfassung durch Matomo unterbinden und diese Website trotzdem ohne Einschränkungen nutzen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Rechtliches.

Kommentar zu BPV 72:
Spesen

Artikel BPV 72 öffnen

Absatz 1

Diese Bestimmung enthält die rechtliche Grundlage für die Ausrichtung der Spesen. Die Angestellten haben Anspruch auf die ihnen entstandenen Auslagen im Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung. Von den Bestimmungen betreffend Spesen in der BPV und VBPV ist das Spesenreglement der Bundesverwaltung zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen der Bundesverwaltung und der Steuerverwaltung des Kt. Bern betreffend die Steuerbarkeit von Entschädigungen des Bundes. Das Spesenreglement entfaltet lediglich steuerrechtliche Wirkungen. Personalrechtlich massgebend sind die einschlägigen Regelungen in der BPV und VBPV und die dazugehörende Praxis.

Absatz 2

Der Bundesrat hat die ihm in Artikel 18 Absatz 2 BPG gewährte Regelungskompetenz an das EFD weitergeleitet. Die detaillierten Spesenregelungen finden sich in den Artikeln 41–51c und 53 VBPV.