Absatz 1
Grundlage für die Ausrichtung einer Treueprämie. Diese wird zum ersten Mal nach 10 Jahren und anschliessend im Fünfjahres-Rhythmus ausbezahlt. Angestellte, die länger als 45 Jahre beim Bund angestellt sind, erhalten keine Treueprämie mehr.
Absatz 2
Festlegung der Höhe der Treueprämie. Die Fälligkeit bemisst sich nach dem Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre (vgl. Art. 52 Abs. 1 VBPV). Eine pro-rata-Auszahlung, bspw. bei einem Austritt oder einer Pensionierung, vor der Vollendung der nötigen Anstellungsjahre gemäss Absatz 1 ist nicht möglich. Hingegen besteht ein Anspruch auf Auszahlung von noch nicht bezogenen Guthaben bei Austritt, Pensionierung oder Todesfall, sofern sie nicht verfallen sind (Verfall nach fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs).
Wird die Treueprämie in Form eines Barbetrages ausgerichtet, richtet sich der Barbetrag nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Basis für die Berechnung des Barbetrages der Treueprämie ist somit der im Zeitpunkt der Fälligkeit massgebende Lohn. Wird die Treueprämie in einer Phase fällig, in der die angestellte Person aufgrund langdauernder Krankheit im zweiten Krankheitsjahr einer Lohnkürzung unterliegt (Art. 56 Abs. 2 BPV), wirkt sich diese Lohnkürzung bzw. Lohneinstellung bei der Berechnung des Barbetrages unmittelbar aus.
Bei einer Auszahlung von nicht bezogenen Urlaubstagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich der zu bezahlende Betrag nach dem Lohn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Treueprämie. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung mit denjenigen Angestellten entstehen, welche die Treueprämie bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit beziehen.
Wird die Treueprämie ausnahmsweise in Form eines Urlaubes gewährt, steht der Person auch bei Langzeitkrankheit die dem Dienstalter entsprechende Anzahl Tage zu, da eine gesetzliche Grundlage fehlt, die Treueprämie in Form von Urlaubstagen im Krankheitsfall zu kürzen. Gemäss Absatz 4 könnte die Treueprämie, in welcher Form auch immer sie gewährt wird, nur dann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn Leistung oder Verhalten nur teilweise genügen.
Treueprämien in Form einer Barvergütung oder von bezahltem Urlaub stellen während 5 Jahren nach deren Fälligkeit einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber dar (Art. 52 Abs. 2 VBPV). Die Treueprämie ist eine Anerkennung für „Firmentreue“. Mit Erfüllung der Voraussetzungen für die Treueprämie (bestimmte Anzahl ununter-brochene Dienstjahre; keine Kürzung wegen nur teilweise genügender/m Leistung/Verhalten1) besteht ein Rechtsanspruch auf die Treueprämie. Ob der Bezug dieses Rechtsanspruchs in Form von Geld oder Urlaub vereinbart wurde, hat keinen Einfluss auf den Rechtsanspruch an sich, sondern stellt eine Bezugsmodalität dar. Können bewilligte Urlaubstage innerhalb der Fünfjahresfrist nicht bezogen werden (z.B. infolge Langzeitkrankheit, Austritt, Pensionierung oder Todesfall), besteht innerhalb dieser Fünfjahresfrist der Rechtsanspruch auf Treueprämie und nicht bezogene Urlaubstage sind auszuzahlen.
Absatz 3
Die Bestimmung sieht das Primat der Barauszahlung vor. Sie hat zum Ziel, die hohen Zeit- und Ferienguthaben der Bundesangestellten zu reduzieren bzw. nicht weiter anwachsen zu lassen. Der Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub wird lediglich als Ausnahme statuiert. Die Verwaltungseinheiten haben beim Entscheid, ob ein Gesuch um Gewährung von Urlaub bewilligt werden soll, einen Ermessensspielraum. Es liegt somit an der Verwaltungseinheit, entsprechende Kriterien zu entwickeln. Die Barauszahlung muss aber die Regel und der Urlaub die Ausnahme sein. Wird ein bezahlter Urlaub gewährt, so kann die Treueprämie ganz oder zur Hälfte als Urlaub bezogen werden.
Absatz 4
Möglichkeit der Verweigerung der Treueprämie, wenn Leistung oder Verhalten nicht genügend sind (Beurteilungsstufe 1). Basis für diesen Entscheid ist die Personalbeurteilung nach Artikel 15 ff BPV.
Absatz 5
Diese Bestimmung erfährt bei der Definition der anrechenbaren Anstellungszeit eine Erweiterung. Es gelten neben den bei Verwaltungseinheiten gemäss Artikel 1 auch die bei beim Bundesgericht, Bundesverwaltungs-, Bundesstraf- und Bundespatentgericht geleisteten Jahre als Anstellungsjahre im Sinne der BPV. Diese Erweiterung lässt sich im Wesentlichen damit begründen, dass die Gerichte der BPV unterliegen soweit sie nicht gestützt auf spezialrechtliche Ermächtigungen davon abweichen dürfen (Art. 3 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 2 BPG). Neben dieser personalrechtlichen Anknüpfung ist auch zu beachten, dass das Personal der Gerichte (ohne Bundesrichterinnen und Bundesrichter) dem Vorsorgewerk Bund (Art. 32d BPG) angehört. In diesem Sinn hat es den gleichen Status wie z. B. die Finanzkontrolle, die als "organisatorische verselbständigte Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit" gilt und vorbehaltslos der BPV untersteht. Diese doppelte Verknüpfung rechtfertigt es auch, die bei den Gerichten bzw. bei der engeren Bundesverwaltung absolvierten Anstellungsjahre gegenseitig bei der Ermittlung der Treueprämie anzurechnen. Im Gegensatz zu den dezentralen Verwaltungseinheiten, die vom Gesetzgeber explizit aus der zentralen Bundesverwaltung ausgegliedert wurden, strebten die Organisationsgesetze der Gerichte nur im staatsrechtlichen Sinn eine klare und kompromisslose Trennung zwischen Verwaltung (Exekutive), Legislative und Judikative an, jedoch nie im personal- oder vorsorgerechtlichen Sinn. Aus diesem Grund erfolgt die gegenseitige Anrechnung auch bei den erforderlichen Anstellungsjahren für die Ermittlung der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers an der Überbrückungsrente (Art. 88f Abs. 5).
Die bereits bestehende Bestimmung wird präzisiert, in dem auch die im Rahmen der Lehrzeit (vgl. auch Artikel 88f bzw. 105a Abs. 1) absolvierten Praktika in einer Verwaltungseinheit nicht als Anstellungsjahr gelten. Die Anstellung als Hochschulpraktikantin oder -praktikant oder Ponte-Praktikanten wird bei der Ermittlung der Anstellungsjahre indessen berücksichtigt, da es sich um ein reguläres öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis handelt.