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Kommentar zu BPV 75a:
Familienergänzende Kinderbetreuung

Artikel BPV 75a öffnen

Rechtliche Grundlage für die Beteiligung des Arbeitgebers Bund an den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Bestimmung hat zum Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, die Erwerbsquote von Familien im mittleren Kader zu erhöhen und die Harmonisierung der finanziellen Unterstützung bei der familienergänzenden Kinderbetreuung bis zum Schuleintritt der betreuten Kinder sicherzustellen. Artikel 75a und 75b BPV, die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen in der VBPV sowie eine Anleitung des Eidgenössischen Personalamtes EPA zuhanden der Verwaltungseinheiten gewährleisten, dass die Voraussetzungen sowie die Höhe der Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung innerhalb der Bundesverwaltung einheitlich definiert sind.