Kommentar zu BPV 75b:
Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung

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Buchstabe a

Bei der Festlegung des Anspruchs auf familienergänzende Kinderbetreuung wird die Erwerbstätigkeit des oder der in einer Lebensgemeinschaft lebenden Partners oder Partnerin der angestellten Person berücksichtigt. Unter Lebensgemeinschaft ist das dauernde Zusammenleben am gleichen Wohnsitz zu verstehen. Ist der Partner oder die Partnerin weder erwerbstätig noch in Ausbildung, wird erwartet, dass er oder sie zum Kind der angestellten Person schauen kann. Damit wird den modernen Formen des Zusammenlebens (bspw. Patchwork-Familien) Rechnung getragen. Unter dem Begriff „Ausbildung“ werden die Grundausbildung sowie eine darauf gestützte höhere Bildung verstanden. Die Einzelheiten dazu werden in den Richtlinien der Human-Resources-Konferenz zur finanziellen Unterstützung bei der familienergänzenden Kinderbetreuung festgelegt.

Buchstabe b

Bedingung für die Auszahlung einer Entschädigung ist neben der Obhut bzw. Betreuung des Kindes das Bestehen eines Kindesverhältnisses nach Artikel 252 ZGB: leibliches Kind, Stief oder Pflegekind.

Buchstabe c

Infolge des vielfältigen Angebots an Fremdbetreuungen werden nicht nur Krippen und Tageseltern, sondern alle vorschulähnlichen Fremdbetreuungsformen berücksichtigt. Anerkannt werden Betreuungsstätten, welche ein teil- oder vollzeitliches, pädagogisches Betreuungsangebot für Kinder im Vorschulalter während fünf Tagen je Arbeitswoche bereitstellen. Diese Regelung lehnt sich an die Verordnung des Kantons Bern über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) an. Zudem müssen sie eine professionelle Betreuung mit Verpflegung während festgelegten Öffnungszeiten anbieten und feste Anmeldungen vorsehen. In der Regel handelt es sich dabei um Kindertagesstätten, Tageskindergärten, „preschools“ oder Tagesschulen für Kindergartenkinder.

Spielgruppen sowie kurzfristig organisierte Zusatzbetreuungen (Notfallbetreuung) werden nicht unterstützt. Betreuungsangebote während der Ferien (z. B. Ferieninsel) werden unterstützt, sofern das Kind aufgrund der Betriebsferien die übliche Betreuungsstätte nicht besuchen kann.

Buchstabe d

Festlegung der Obergrenze des Bruttoeinkommens für die Einräumung eines Anspruchs auf eine Entschädigung für familienexterne Kinderbetreuung.