Absatz 1
Es werden alle Betreuungsangebote bis zum Schuleintritt unterstützt. In Kantonen, die dem HarmoS-Konkordat beigetreten sind, gilt das 3. HarmoS-Jahr als Schuleintritt.
Absatz 2
Die Regelung soll sicherstellen, dass Familien in schwierigen Situationen genügend Zeit erhalten, die Fremdbetreuung neu zu organisieren. Damit trägt die Bundesverwaltung ihrem Ruf als familienfreundliche Arbeitgeberin Rechnung. Gleichzeitig kann hoher administrativer Aufwand bei kurzfristigen Unterbrüchen der Erwerbstätigkeit vermieden werden (Streichung der Unterstützungsleistung und Neuberechnung der Höhe der finanziellen Beiträge bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit). Der Begriff der Arbeitslosigkeit definiert sich nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz1.
Absatz 3
Während des unbezahlten Urlaubs ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der angestellten Person. Somit besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf eine Entschädigung. Gleiches gilt bei unbezahltem Urlaub des Partners bzw. der Partnerin der angestellten Person, da während dieser Zeit nicht beide Personen als erwerbstätig eingestuft werden können.
- 1 AVIG; SR 837.0