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Kommentar zu BPV 75d:
Verfahren und Sanktionen

Artikel BPV 75d öffnen

Die Antragstellung für die finanzielle Unterstützung bei der familienergänzenden Kinderbetreuung wird neu durch eine Selbstdeklaration erfolgen. Die Angestellten reichen die notwendigen Angaben gemäss Artikel 75d Absatz 1 in eigener Verantwortung bei der zuständigen Stelle ein und bestätigen mit ihrer Unterschrift deren Richtigkeit. Beilagen müssen keine eingereicht werden. Die Angaben werden durch Stichproben auf ihre Richtigkeit überprüft. Diese Stichproben werden jährlich durch die zuständigen Personaldienste durchgeführt und müssen mindestens zehn Prozent der bewilligten Gesuche umfassen. Aus diesem Grund müssen die Angestellten die notwendigen Unterlagen (Lohnausweis, Betreuungsvertrag etc.) aufbewahren. Zu Unrecht bezogene Entschädigungen müssen zurückbezahlt werden. Bei schweren Verstössen gegen die Deklarationspflicht kann der Anspruch auf eine Entschädigung befristet oder unbefristet entzogen werden. Zusätzlich können personalrechtliche Sanktionen erlassen werden.

Die Höhe der Pauschalbeträge wird in der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung geregelt (Art. 51b und Anhang 2 VBPV).