Kommentar zu BPV 76:
Vergünstigungen für das Personal

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Es soll möglich sein, auch mit privaten Leistungsanbietern Vergünstigungen zu vereinbaren, sofern dem Bund dabei kein finanzieller Aufwand entsteht. So kann den Anforderungen eines modernen Arbeitgebers, der seinen Angestellten zeitgemässe Vergünstigungen gewähren will, besser gerecht werden. Die Departemente und Verwaltungseinheiten können ohne Einwilligung des EFD nicht Vergünstigungen für sich alleine gewähren.