Wenn eine angestellte Person infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Verfahren verwickelt wird und sie weder grobfahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat, ist die Rückerstattung der Anwaltskosten und die Übernahme der Verfahrenskosten gestützt auf den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Persönlichkeit des Arbeitnehmers gemäss dem nach Artikel 6 Absatz 2 BPG anwendbaren Artikel 328 OR gerechtfertigt.
Absatz 1
Absatz 1 statuiert als Regel die Kostenrückerstattung (Zahlung postnumerando): Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer die diesem bereits entstandenen (Verfahrens- und Partei-) Kosten unter bestimmten Voraussetzungen zurück. Der Entscheid des Arbeitgebers über die Kostenrückerstattung setzt voraus, dass das Zivil- bzw. Strafverfahren abgeschlossen ist, dass dem Angestellten daraus Verfahrens- und/oder Parteikosten entstanden sind und dass deren Betrag feststeht und bekannt ist.
Absatz 2
Absatz 2 ermöglicht ausnahmsweise auch Kostengutsprachen sowie die Bevorschussung von Verfahrens- und/oder Parteikosten (Zahlungsversprechen bzw. Zahlung pränumerando). In diesem Ausnahmefall entscheidet der Arbeitgeber über seine Leistungen, ohne den Ausgang des noch laufenden Zivil- bzw. Strafverfahrens und ohne die dem Angestellten aus diesem Verfahren erwachsenden Verfahrens- und Parteikosten zu kennen. Er entscheidet über die Kostengutsprache bzw. über die Kostenbevorschussung aufgrund einer Prognose über den Ausgang des Zivil- bzw. Strafverfahrens. Kommt das Gericht in seinem Urteil zum Schluss, dass die angestellte Person grobfahrlässig oder vorsätzlich im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b gehandelt hat, verlangt der Arbeitgeber die Rückerstattung der die geleisteten Beträge.
Grosse Zurückhaltung bei einer Kostengutsprache ist sicher in jenen Fällen angezeigt, in denen die angestellte Person von sich aus ein Strafverfahren anhebt, weil sie sich z. B. aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Medien zu hart beurteilt fühlt und sich dagegen wehren will.