Absatz 1
Eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG ist nur für den Fall geschuldet, dass eine Kündigung unverschuldet erfolgt. Diese Entschädigung nach Art.19 Abs.3 BPG wird der angestellten Person als Zeichen seiner Firmentreue, als Überbrückungshilfe, wenn er in einem Beruf mit schwacher oder keiner Nachfrage gearbeitet hat, oder in Berücksichtigung seines Alters, welches ihn auf dem Stellenmarkt behindert, ausgerichtet. Sie hat weder pönalen noch präventiven, sondern ausschliesslich Lohn-Charakter und ist als Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilsmässig auch die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen und auf dem die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Pensionskassenbeiträge gelten vorliegend nicht als Sozialversicherungsbeiträge. Auf welchen Lohnbestandteilen diese entrichtet werden, ist in Art. 88a BPV sowie Anhang 2 BPV geregelt. Auf Abgangsentschädigungen werden folglich keine Pensionskassenbeiträge abgezogen. Eine freiwillige PK-Versicherung auf Abgangsentschädigungen ist nicht möglich. Eine Abgangsentschädigung kann u. U. kumulativ zu einer Entschädigung nach Art.34b Abs. 1 Bst. a BPG geschuldet sein, da letztere nicht Lohncharakter, sondern den Charakter einer Sanktion gegenüber dem Arbeitgeber hat, eine Kompensation für eine mängelbehaftete Kündigung darstellt, und prohibitiv wirken soll1.
Absatz 1 Buchstabe a sieht namentlich eine Entschädigung für die sogenannten Monopolberufe (beispielsweise Mitglieder des Grenzwachtkorps, zivile Zollfachpersonen und Mitglieder des Instruktionskorps) oder für sehr spezialisierte Funktionen vor (beispielsweise Test- und Werkpiloten und -pilotinnen sowie Mitglieder des Überwachungsgeschwaders). Um den zuständigen Verwaltungseinheiten die nötige Flexibilität zu gewähren, wurde keine abschliessende Liste erstellt.
Absatz 1 Buchstabe d stellt sicher, dass Abgangsentschädigungen nach Artikel 78 sowohl im Einzelfall als auch im Rahmen des Sozialplanes ausgerichtet werden. Es sollen diejenigen Angestellten eine Abgangsentschädigung erhalten, die über 40-jährig sind oder während mindestens zehn Jahren bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 BPV angestellt waren. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann entweder einseitig durch den Arbeitgeber oder einvernehmlich erfolgen.
Absatz 2
Absatz 2 enthält eine abschliessende Aufzählung der anderen Kategorien von Angestellten, denen eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden kann.
Absatz 2bis wurde eingefügt, um einer Forderung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) Folge zu leisten. Diese hatte am 28. November 2008 den Bundesrat aufgefordert, die Situation im Zusammenhang mit der Entrichtung von Abgangsentschädigungen bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu regeln. Es sind eine schriftliche Vereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Kündigungsvereinbarung (Art. 34 Abs. 1 BPG), möglich.
Absatz 3
Absatz 3 verankert den Grundsatz, wonach Angestellten, deren Arbeitsvertrag aus eigenem Verschulden oder einvernehmlich aufgelöst wird oder die weiterhin bei einem Arbeitgeber des Bundes nach Artikel 3 BPG arbeiten, keine Entschädigung ausgerichtet wird. Dazu gehören auch Angestellte, bei denen die zweijährige Frist nach Artikel 31b Absatz 1 BPV abgelaufen ist. Diesen wird in aller Regel wegen mangelnder Tauglichkeit gekündigt. In den meisten dieser Fälle wird nach Ablauf dieser Zeit eine IV-Rente zugesprochen. Daher werden die finanziellen Einbussen, welche die angestellte Person durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erleidet, durch PUBLICA und die IV grösstenteils kompensiert. Es ist daher nicht angebracht, noch zusätzlich eine Abgangsentschädigung auszurichten.
Ebenfalls keine Abgangsentschädigung sollen angestellte Personen erhalten, die ihr Arbeitsverhältnis nach Artikel 106 BPV einvernehmlich auflösen. Diese erhalten bereits Leistungen in der Höhe von bis zu einem Jahreslohn (Art. 106a Abs. 2 BPV). Aus diesem Grund ist es nicht angemessen, ihnen zusätzliche finanzielle Leistungen in Form einer Abgangsentschädigung auszurichten.
Die Abgangsentschädigung hat zum Zweck, die nachteiligen finanziellen Folgen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von langjährigen, älteren oder in Monopolberufen tätigen Angestellten zu mildern. Angestellte Personen, die nach Artikel 105b BPV mit Beteiligung des Arbeitgebers vorzeitig pensioniert werden, erhalten mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine höhere Rente. Damit hat der Arbeitgeber die finanziellen Einbussen, welche die angestellte Person durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erleidet, schon kompensiert. Es ist daher nicht angebracht, noch zusätzlich eine Abgangsentschädigung auszurichten.
Absatz 4ter
Das EFD muss die Rückzahlungsverpflichtungen nach Artikel 78 Absatz 4 BPV jährlich überprüfen und diese den rückforderungsberechtigten Verwaltungseinheiten melden. Die Beschränkung der Überprüfung auf neue Vertragsabschlüsse mit Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 BPV ergibt sich daraus, dass nur diese Verträge im Personalinformationssystem der Bundesverwaltung hinterlegt sind und überprüft werden können.
Absatz 5
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Angestellte, denen die Abgangsentschädigung in Raten ausbezahlt wird, im Vergleich mit denjenigen Angestellten, die eine einmalige Entschädigung erhalten, steuerlich nicht unangemessen bevorteilt werden. Früher war es nicht ausgeschlossen, die Ratenzahlung über mehrere Jahre zu verteilen, so dass die progressive Besteuerung der Abgangsentschädigung weniger stark ins Gewicht fiel. Mit der vorliegenden Regelung werden die Ratenzahlungen aus steuerrechtlicher Sicht höchstens noch auf zwei Jahre verteilt werden können. (Beispiel: Auszahlung erste Rate Juli 2015, 12. und letzte Rate Juni 2016. Die ersten 6 Raten fallen ins Steuerjahr 2015, die übrigen Raten ins 2016).