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Kommentar zu BPV 78a:
Meldepflicht und Rückerstattung von Entschädigungen

Artikel BPV 78a öffnen

Absätze 1 und 2

Alle Personen, welche eine Abgangsentschädigung nach Artikel 78 erhalten (in Raten) oder erhalten haben (einmalige Auszahlung), müssen diese pro rata temporis zurückbezahlen, wenn sie während dieser Zeit ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die ehemalige angestellte Person ein Auftrags- oder ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine solche Änderung zu melden. Es ist darauf hinzuwirken, dass diese Meldepflicht den ausscheidenden Angestellten in geeigneter Weise mitgeteilt wird (z.B. in der Auflösungsvereinbarung oder im Rahmen des Austrittsgesprächs). 

Absatz 3 

Die Entschädigung ist nur in dem Umfang rückerstattungspflichtig ist, als sich die Entschädigungsdauer und das neue Arbeits- oder Auftragsverhältnis zeitlich überlappen. Der auf die Zeit vor dem Beginn des neuen Vertrags fallende Teil der Entschädigung muss nicht zurückbezahlt werden. Auch müssen die Angestellten dabei nur denjenigen Teil der Entschädigung zurückzahlen, der dem neuen Einkommen entspricht. Dadurch kann dem eigentlichen Zweck der Abgangsentschädigung, nämlich der Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards für eine bestimmte Zeit, mehr Rechnung getragen werden.

Beispiel 1:

Das Arbeitsverhältnis von A. beim EPA mit einem Beschäftigungsgrad von 100% wurde per 31.12.2021 aufgelöst. Er erhält eine Abgangsentschädigung von 8 Monatslöhnen à 10'000 CHF. Per 1.7.2022 geht A. ein neues Arbeitsverhältnis bei den SBB mit einem Beschäftigungsgrad von 100% ein. Der neue Monatslohn beträgt 12'000 CHF.

Die überlappende Dauer gemäss Artikel 78 Absatz 4 BPV beträgt zwei Monate (1.7 bis 31.8.22). A. muss somit die Abgangsentschädigung für zwei Monate à 10’000 CHF pro Monat zurückzahlen. Der rückzahlbare Betrag für die zwei Monate beträgt somit 20'000 CHF.

Beispiel 2:

Das Arbeitsverhältnis von A. beim EPA mit einem Beschäftigungsgrad von 100% wurde per 31.12.2021 aufgelöst. Er erhält eine Abgangsentschädigung von 8 Monatslöhnen à 10'000 CHF. Per 1.7.2022 geht A. ein neues Arbeitsverhältnis bei den SBB mit einem Beschäftigungsgrad von 70% ein. Der neue Monatslohn beträgt 6'000 CHF.

Die überlappende Dauer gemäss Artikel 78 Absatz 4 BPV beträgt zwei Monate (1.7 bis 31.8.22). Da A. 4'000 CHF pro Monat weniger verdient als die monatliche Abgangsentschädigung beträgt, muss er 6'000 CHF pro Monat zurückzahlen. Der rückzahlbare Betrag für die zwei Monate beträgt somit 12'000 CHF.