Kommentar zu BPV 79:
Höhe der Entschädigung

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Die Bemessung der Höhe der Abgangsentschädigung wird in den Anhängen 2 und 3 geregelt (Anhang 2 betreffend den Umfang des Monatslohnes1 und Anhang 3 betreffend die Anzahl Monatslöhne). Die Entschädigung wird gleich bemessen wie diejenige im Sozialplan. Die VAZ-Zulage ist in der Entschädigung nicht enthalten. 

Betreffend Anhang 3 Absatz 3 sind die berufliche (Vermittelbarkeit von Personen mit einem Monopolberuf oder sehr spezialisierter Funktion) und die persönliche Situation (Familienverhältnisse, Kinder in Ausbildung, etc.) zu berücksichtigen (Artikel 79 Absatz 4 BPV).

Abgangsentschädigungen für Angestellte, die in die Zuständigkeit des Bundesrats fallen, müssen von diesem genehmigt werden.

Die Höhe der Abgangsentschädigung darf diejenige der Gesamtkosten der angebotenen Leistungen des Arbeitgebers nicht übersteigen (Art. 79 Abs. 6). Bedingung für die Anwendung dieser Bestimmung ist das Vorliegen eines konkreten und verbindlichen Angebots des Arbeitgebers für eine Beteiligung an den Kosten einer vorzeitigen teilweisen oder ganzen Pensionierung (Art. 105a und 105b BPV). Diese Regelung wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Angestellte eine  vorzeitige Pensionierung nur deshalb ablehnen, weil der Betrag einer Abgangsentschädigung bei einer Kündigung höher wäre.

  • 1 Art. 79 Abs. 5 BPV