Der Bundesrat hat am 22. Juni 2011 Vorgaben für die Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in der Bundesverwaltung erlassen. Gemäss den bundesrätlichen Vorgaben bezeichnet jedes Departement einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Integration von Menschen mit Behinderungen. Die Integrationsbeauftragten der Departemente tauschen sich regelmässig in der Fachgruppe Integrationsbeauftragte aus. Die Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) ist das operative Kompetenzzentrum für die Bundesverwaltung und berät und unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Umsetzung.
Gleichzeitig zu den bundesrätlichen Vorgaben hat der Bundesrat am 22. Juni 2011 erstmals strategische Sollwerte/Zielbänder festgelegt, die als Indikatoren für das Personalmanagement für die Legislaturperiode dienen. Der Sollwert bezieht sich auf den Anteil von Menschen mit Behinderungen, für deren berufliche Integration resp. Reintegration auf Antrag der Verwaltungseinheiten Mittel aus dem Kredit für besondere Personalkategorien abgetreten werden. Dies können Förderprämien und Betreuungspauschalen für die Weiterbeschäftigung, die Ausbildung/Praktika oder die berufliche Reintegration im Rahmen des Case Managements PSB oder Arbeitsversuchen von externen Personen sein.
Grundlage dazu bilden die Weisungen des EPA vom 31. Januar 2013 betreffend die Mittelzuteilung für die berufliche Integration aus dem Kredit A2101.0148 (besondere Personalkategorien). Mit diesen Mitteln (Förderprämien und Betreuungspauschalen) für die berufliche Integration soll einerseits ein Anreiz für die Reintegration von erkrankten und verunfallten Mitarbeitenden geschaffen werden. Andererseits sollen mit diesen Mitteln die Integration von Menschen mit Behinderungen gefördert werden, namentlich die Ausbildung, die Anstellung und der Erhalt von Anstellungsverhältnissen und die Durchführung von Arbeitsversuchen.
Mittel für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen können zugeteilt werden, wenn eine Rente der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung ausgerichtet wird, ein Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung (IV) und/oder eine Hilflosenentschädigung besteht oder die Behinderung gemäss BehiG zu keiner der genannten Leistungen geführt hat, jedoch durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bestätigt wurde. Zudem kann eine Verwaltungseinheit bei erhöhtem Betreuungsaufwand während der beruflichen Reintegration im Rahmen des CM PSB unterstützt werden, ohne dass die genannten Bedingungen erfüllt sind.