Absatz 1
Es kann vorkommen, dass Angestellte, welche private Lebens-, Invaliditäts- oder andere Zusatzversicherungen abgeschlossen haben, aufgrund von Ausschlussklauseln in den Versicherungsverträgen mit Leistungseinbussen rechnen müssen (bspw. bei Einsätzen in Kriegs- oder Risikogebieten oder im Zusammenhang mit chemischen Wirkstoffen sowie bei Konflikten des Bundesamtes für Zoll und Grenzschutz (BAZG) unter Einsatz von Waffen). Da diese Einsätze beruflich bedingt sind, sollten allfällige negative finanzielle Folgen, die ein solcher Einsatz mit sich bringen kann, nicht auf den Angestellten übertragen werden. Aus diesem Grund werden den betroffenen Angestellten die erlittenen Leistungseinbussen vergütet. Bedingung ist aber, dass der private Versicherungsvertrag eine entsprechende Ausschlussklausel enthält und die Leistungsverweigerung oder Kürzung der Leistung durch die Versicherung aufgrund eines Schadens aus einem dienstlichen Einsatz vorgenommen wurde. Selbstbehalte oder Franchisen werden grundsätzlich von der Versicherten getragen, weshalb gestützt auf 80 Abs. 1 BPV keine Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber möglich ist. Die EFV entscheidet, ob die Übernahme der Entschädigung über den NVR-Kredit erfolgt. Ansonsten wird sie durch den Arbeitgeber direkt vergütet.
Absatz 2
In der Regel müssen vor dem Entscheid über eine Vergütung komplexe versicherungstechnische Fragestellungen behandelt werden. Auch entscheidet die EFV, wie oben erwähnt, darüber, ob die Auszahlung über den NVR-Kredit erfolgen kann. Deshalb macht es Sinn, dass die EFV vorgängig angehört wird, sofern die Schadenersatzforderung den Betrag von 5000 Franken übersteigt.